Object : Grundzüge der Sozialpolitik

7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.

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durch  die  Vorschüsse  infolge  der  erwähnten  Bestimmung  vielfach  geraten ­
  waren.  Trotz  mehrfacher  Versuche  in  den  50er  Jahren,  das
Arbeitsbuch  dem  Interesse  des  Arbeiters  besser  anzupassen,  kam  das
Arbeitsbuch  bei  den  Arbeitern  immer  mehr  in  Mißkredit,  und  die
Arbeitgeber  ließen  ebenfalls  mehr  und  mehr  die  geltenden  Vorschriften
darüber  unbeachtet,  Eine  Erhebung  von  1869  ergab,  daß  das  Arbeitsbuch ­
  tatsächlich  fast  ganz  in  Abgang  gekommen  war.  Im  Jahre  1881
wurde  der  Antrag  auf  Abschaffung  der  Arbeitsbücher  gestellt,  und  im
Jahre  1889  erging  ein  Gesetz  in  diesem  Sinne.  Seitdem  besteht  in
Frankreich  weder  ein  obligatorisches  noch  ein  fakultatives  amtliches
Arbeitsbuch;  doch  kann  der  Arbeiter  beim  Abgang  eine  Bescheinigung
über  die  Zeit  seiner  Tätigkeit  verlangen..
Die  französischen  Gesetze  von  1803  über  die  obligatorischen  Arbeitsbücher ­
  für  alle  Arbeiter  hatten  auch  für  die  preußische  Rheinprovinz
Geltung  und  sind  erst  durch  Gesetz  vom  8.  Juni  1860  aufgehoben
worden.  Ein  Jahr  später  wurden  im  Königreich  Sachsen  obligatorische
Arbeitsbücher  für  alle  Arbeiter  eingeführt,  jedoch  unter  ausdrücklichem
Verbot  der  Eintragung  eines  Zeugnisses  über  Leistung,  Fähigkeit  und
Betragen  des  Arbeiters.  In  Elsaß-Lothringen  bestand  ebenfalls  die
französische  Gesetzgebung  von  1803  und  ist  dort  erst  1889  außer
Kraft  gesetzt.  In  anderen  deutschen  Staaten  gab  es  allgemeine
obligatorische  Arbeitsbücher  vor  Erlaß  der  Gewerbeordnung  des  Norddeutschen ­
  Bundes  von  1869  (später  Reichsgewerbeordnung)  nicht.  Die
Gewerbeordnung  von  1869  beseitigte  die  Arbeitsbücher  für  alle  Arbeiter
mit  Ausnahme  der  jugendlichen  (unter  16  Jahren).  Aus  Handweikeikreisen
  ist  seit  Anfang  der  70  er  Jahre  wiederholt  und  nachdrücklich
die  Einführung  obligatorischer  Arbeitsbücher  überhaupt  verlangt  worden. ­
  Diese  Bestrebungen  verdichteten  sich  mehrmals  zu  entsprechenden
Anträgen  und  haben  erst  Ende  der  80  er  Jahre  aufgehört.  Die  Reichsverwaltung ­
  stand  dieser  Forderung  stets  ablehnend  gegenüber.  Sie
war  nur  bereit,  die  fakultativen  Arbeitsbücher  für  alle  Arbeiter  von
18  und  mehr  Jahren  einzuführen  und  die  Altersgrenze  für  die  obligatorischen ­
  Arbeitsbücher  von  16  auf  18  Jahre  vorzurücken.  Aus  einer
entsprechenden  Vorlage  ging  das  Gesetz  vom  17.  Juli  1878  hervor,  in
welchem  nach  dem  Reichstagsbeschluß  die  Altersgrenze  auf  21  Jahre
vorgeschoben  wurde,  sodaß  seitdem  für  alle  minderjährigen  Arbeiter
das  Arbeitsbuch  obligatorisch  ist.  Die  Einzelbestimmungen  sind  durch
die  Novellen  zur  Gewerbeordnung  von  1883,  1891  und  1896  noch  verschiedentlich ­
  geändert.  Die  bezeichnete  Altersgrenze  blieb  indes  bestehen ­
  und  ist  auch  in  das  Bergrecht  übergegangen  (vgl.  u.  a.  §  85  b  fi.
des  preußischen  Berggesetzes  in  der  Fassung  vom  24.  Juni  1892).  Eine
Sonderstellung  hatten  in  dieser  Beziehung  die  Seeleute.  Die  Seemannsordnung ­
  vom  27.  Dez.  1872  machtein  §5  das  „Seefahrtsbuch“  für  jeden
            
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