Object : The Federal reserve act (approved December 23, 1913) as amended to March 4, 1931

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für  das  zur  Ausbewahrung  übergebene  Geld  ausgehändigt  wurden.  Eine
alte,  wahlberechtigte  Forderung  aller  Staaten  war  es,  die  Ausgabe  dieser
Banknoten  selber  zu  übernehmen  oder  doch  wenigstens  zu  überwachen.
In  allen  Ländern  finden  wir  Gesetze  über  Notenausgabe,  und  auch  die
deutsche  Bankgesetzgebung  ist  im  wesentlichen  eine  Banknoten  gesetzgebung.
  Zwei  entgegengesetzte  Tendenzen  sind  zu  unterscheiden:  Zentralisation ­
  des  Rechts  der  Notenausgabe  (Frankreich)  und  Dezentralisation  des
Rechts  der  Notenausgabe  (Vereinigte  Staaten  von  Amerikas.
In  Deutschland  hat  sich  die  Banknote  erst  später  als  in  anderen
Ländern  eingebürgert.  Wirtschaftliche  und  politische  Verhältnisse  waren
der  Grund,  daß  gerade  dieser  Zweig  des  Mobiliarkredits  in  der  Entwicklung ­
  zurückgeblieben  war.  Der  Plan  Friedrichs  des  Großen,  in
Preußen  eine  Notenbank  zu  errichten,  stieß  aus  zahlreiche  Schwierigkeiten
und  gelangte  erst  1765  zur  Ausführung.  Wie  aus  dieser  Kgl.  G  i  roll ­
  nd  Lehnbank  in  Berlill  im  Jahre  1847  die  Preußische
B  a  ll  k  und  aus  dieser  wieder  im  Jahre  1875  die  D  e  u  t  s  ch  e  R  e  i  ch  s  -
bank  hervorgegangen  ist,  ist  bereits  (S.  114  ss.)  geschildert  worden.
Durch  das  Vankgesetz  vom  14.  März  1875  und  die  Errichtung  der
Deutschen  Reichsbank  ist  der  in  der  60er  und  70er  Jahren  in  Deutschland ­
  herrschenden  Zersplitterung  des  Notenbankwesens  (der  „Zettelw
  i  r  t  s  ch  a  f  t")  ein  Ende  bereitet  worden.  Dank  des  politischen  Wirkens
von  Ludwig  Vamberger,  der  eine  Münzreform  nie  ohne  eine  Reichsbank ­
  möglich  hielt,  dank  der  Arbeiten  von  Otto  Michaelis,  von  Lasker
und  anderen  weitsichtigen  Männern,  hatte  nunmehr  das  neugegründete
Deutsche  Reich  eine  einheitliche  Bankgesetzgebung  und  war  hiermit  dem
Ziele  einer  einheitlichen  Banknote  ein  gut  Stück  nähergekommen.
gesetz  von  1875,  in  Conrads  Jahrbüchern,  dritte  Folge,  k.  Band.  Sven
H  e  l  a  n  d  e  r,  Theorie  und  Politik  der  Zentralnotenbanken.  Freiburg  1914.
W.  König,  Streiflichter  zur  Theorie  der  Banknote.  Wieil  1809.  K.  v  o  n
Lumm,  Die  Stellung  der  Notenbanken  in  der  heutigen  Volkswirtschaft.  Berlin
1909.  Ad.  Soetbeer,  Deutsche  Bankverfassung.  Berlin  1875.  Moritz
St  roll,  Über  Gegenwart  und  Zukunft  des  deutschen  Notenbankwesens,  in
Schmollers  Jahrbuch  1886.  F.  Thorwart,  Die  Entwicklung  des  Banknotenumlaufs
  in  Deutschland,  in  ConradS  Jahrbüchern,  Neue  Folge,  VII.  Band.
Adolph  Wagner,  System  der  Zettelbankpolitik.  Freiburg  1373.  M  a  x
Muß,  Der  bankmäßige  Zahlungsausgleich  in  Deutschland.  Berlin  1922.  Siehe
auch  ferner  die  beim  Artikel  „Reichsbank"  angegebene  Literatur.
            
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