entschieden werden. Ja es läßt sich nicht allzuschwer die unter
bestimmten Bedingungen gegebene Verwechslungsgefahr numerisch
bestimmen, wenn die Versuche so geführt werden, daß sie
zu prozentualen Angaben über die Personen führen, welche der
Verwechslung zum Opfer fallen. Merkwürdigerweise wird die
Psychologie für solche Untersuchungen noch viel zu wenig herangezogen,
während dagegen Kaufleute und Künstler zu gutachtlichen
Äußerungen über die Verwechslungsgefahr aufgefordert
werden. Dieses Verfahren ist falsch. Denn ob in einem bestimmten
Fall Verwechslungsgefahr vorliegt oder nicht, kann
weder aus kaufmännischen Erfahrungen noch aus künstlerischen
Erwägungen heraus festgestellt werden, sondern nur allein auf
Grund von systematischen psychologischen Untersuchungen über
das Verhalten der Menschen in dem konkreten Fall. Dabei kann
auch die Verwechslungsgefahr in Abhängigkeit von der Zeit festgelegt
werden, die zwischen der Darbietung der verschiedenen
Reklamemittel verfließt.
Psychologie und Rechtspflege sind in vielen anderen Gebieten
in engen Zusammenhang getreten !). Auch im Gebiet des Markenschutzes,
der Frage nach dem unlauteren Wettbewerb und in
verwandten Gebieten kann, wie diese Bemerkungen zeigen dürften,
die Arbeit des Psychologen forensisch wichtig werden.
1) Über psychologische Gerichtsgutachtem handle ich in meinem Buch
„Der Psycholog als Gerichtsgutachter im Straf- und Zivilprozeß“, Stuttgart
1926. Hier (Kapitel 10) wird auch ausführlicher über Gerichtsgutachten
in Reklamestreitigkeiten gesprochen.
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