Object : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Zahlungsverkehr.

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ß)  Die  Inkasso-Anweisung,  d.  i.  ein  Auftrag  an  den  Zahlungsempfänger, ­
  die  Einziehung  von  Zahlungen  für  fremde  Rechnung ­
  im  eigenen  oder  fremden  Namen,  die  aber  auch  gleichzeitig ­
  einen  Auftrag  an  den  Zahlungspflichtigen  in  sich
schließt:  Eisenbahn-  und  Postnachnahme,  Postauftrag,  Inkassoverkehr ­
  der  Banken.
II.  Uneigentliche  Zahlung  durch  geldlose  Zahlungsmethoden;
a)  Kompensation,  Aufrechnung,  Gegenrechnung  (§§  387  bis
396  BGB.),  d.  i.  Aufhebung  eines  Forderungsrechtes  durch  eine
Gegenforderung  des  Schuldners  gegen  den  Gläubiger.  Schuld
and  Forderung  müssen  in  einer  Person  Zusammentreffen.  Die
Aufrechnung  ist  bedeutungsvoll  im  Konkurs  (gesetzliche  Kompensation) ­
  und  im  Kontokorrentverkehr  (vertragsmäßige  Aufrechnung). ­
  Sie  ist  die  Grundlage  des  Abrechnungsverkehrs  (c).
b)  Die  Umschreibung  oder  die  Girozahlung,  d.  i.  das  auftragsmäßige ­
  Zu-  und  Abschreiben  auf  den  Rechnungen  bei
einem^  gemeinsamen  Schuldner  oder  einer  gemeinschaftlichen
Kasse;  Es  ist  eine  auf  buchhalterischem  Wege  bewirkte  Zahlung:
eine  Umbuchung  auf  Grund  eines  Guthabens  (z.  B.  roter  Scheck
der  Reichsbank);  vgl.  33.  Abschnitt.
c)  Die  brechnung  [Skontration],  d.  i.  eine  vertragsmäßige
Ausgleichung  oder  Aufrechnung  von  Schulden  unter  mehreren
Personen,  eine  vervielfältigte  Kompensation.  Im  modernen
Zahlungsverkehr  hat  die  ständig  organisierte  Skontration  als
Abrechnungs-  oder  Clearingverkehr  die  größte  Bedeutung  (33.  Abschnitt). ­

d)  Leistungen  an  Zahlungsstatt  und  zahlungshalber,  d-  h.
Erfüllung  einer  Geldschuld  durch  eine  Leistung  anstatt  Bargeld.
Die  Annahme  steht  im  freien  Ermessen  des  Gläubigers.  Hierher
sind  zu  rechnen  Zahlungen  mittels  Brief-  und  Stempelmarken
(Leistungen  an  Zahlungsstatt);  dann  Hingabe  von  Wechseln,
Schecks,  Zinsscheinen,  Dividendenscheinen  (Leistungen  zahlungshalber. ­
  d.h.  unter  Vorbehalt  des  Einganges);  Zession  einer
Forderung  unter  Vorbehalt  des  Einganges.
Verrechnung  der  Zahlungsmittel  und  -methoden:
1.  Geld  deutscher  Reichswährung  wird  auf  einem  Kossen-Konto
  (vgl.  S.39)  verrechnet.  Der  Unterschied  zwischen  den
Soll-  und  den  Ist-Beständen  an  Bargeld  wird  auf  ein  durch
            
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