Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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den  dringendsten  Anforderungen  über  Abänderung  des  Bergrechts ­
  gerecht  zu  werden.  Diese  Einzelgesetze  brachten  schließlich ­
  das  Direktionsprinzip  zu  Fall.  Die  Steuerlast  würde  bis
auf  2  v.  H.  des  Bruttoertrages  ermäßigt,  davon  1  v.  H.  Aufs
  i  c  h  t  s  Steuer.
Die  unerträgliche  Rechtszersplitterung  wurde  aber  dadurch
nicht  beseitigt. 1 )  Der  Gedanke  der  Vereinheitlichung  tauchte
wieder  auf  und  im  Jahre  1862  legte  der  1861  vom  Handeisminister ­
  beauftragte  Oberbergrat  Brassert  einen  Entwurf  vor,
der  mit  verschiedenen  Aenderungen  1865  Gesetz  wurde;  „Das
Allgemeine  Berggesetz  für  die  Preußischen  Staaten",  am  24.  6.
1865  verkündet,  mit  Gesetzeskraft  vom  1.  10,  1865.  Das  Gesetz
wurde  in  den  Jahren  1867  bis  1890  auch  in  den  neu  erworbenen
Landesteilen  eingeführt. 2 )  Durch  dieses  Gesetz  ist  das  Bergregal 3 )
—  und  damit  auch  das  Recht  zur  Feldesreservation  und
Distriktsverleihung 4 )  —  endgültig  (§  244  ABG.l  aufgehoben 5 )
worden  und  der  Grundsatz  der  Bergbaufreiheit  zur  vollen  Würdigung ­
  gekommen.  Jedermann  kann  Bergwerkseigentum  erlangen.
Das  Erstfinderrecht  schafft  unter  bestimmten  gesetzlichen  Voraussetzungen ­
  einen  Anspruch  auf  Bergwerksverleihung.  Das
erworbene  Bergwerkseigentum  wird  nach  französischem  Muster
ausdrücklich  dem  Liegenschaftsrechte  unterworfen.  Damit  war
dem  freien  Wettbewerb  endlich  Haus  und  Tür  geöffnet.  Schon
nach  kurzer  Zeit  setzte  ein  Bergwerksunternehmertum  ein,  wie
es  Deutschland  bisher  noch  nicht  erlebt  hatte.  Die  Bergwerke,
besonders  auf  Steinkohle  in  Rheinland  und  Westfalen,  schossen
wie  Pilze  aus  dem  Erdboden  hervor,  und  in  vielen  Gegenden,
wo  früher  ödes  Berg-  und  Heideland  war,  blühte  seit  Ende
des  19.  Jahrhunderts  die  Industrie  in  niegekannter  Größe.  In
der  Technik,  besonders  was  Bohr-,  Förderungs-  und  Wasserhaltungsmaschinen, ­
  Wetterführung  und  Nebenproduktenanlagcn
anbetrifft,  überstürzte  eine  Neuerung  und  Erfindung  die  andere.
Zur  Bekämpfung  des  ungesunden  Wettbewerbes  auf  dem  Kohlenmarkte, ­
  besonders  auch  der  Auslandskonkurrenz,  wurde  am
16./19.  Februar  1893  das  Rheinisch-Westfälische  Kohlensgndikat
gegründet.
Aber  auch  das  Allgemeine  Berggesetz  stellt  wie  das  Allgemeine ­
  Landrecht  nur  den  Inhalt  des  Bergwerkseigentums  fest
(§  54  Abs.  1).  Mit  dessen  Wesen  beschäftigt  es  sich  nicht,
>)  Es  gab  in  Preußen  mehr  als  50  verschiedene  Rechtsgebicte.
2 )  Uebersicht  i.  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  50,  S.  499  ff.
3 )  Mit  Ausnahme  einiger  Standesherren,  §  250  ABQ.,  auch  Art.  VIII,
Abs.  3  der  Novelle  vom  18.  6.  1907.
4 )  cf.  Westhoff-Schlüter,  Anm.  1  zu  §  27  ÄBG.
3 )  Motive  i.  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  IV,  S.  80.  Achenbach,  „Bergrecht“.
S.  106,  108.  Vgl.  auch  §  2  ÄBG.  in  der  alten  Fassung  von  1865,
wonach  der  Staat  nur  wie  ein  Privater  Bergwerke  erwerben  und
betreiben  kann.  Abweichend  Arndt,  „Bergregal“,  S.  298  ff.  Dagegen
Brassert-Gottschalk,  Einl.,  S.  2.
            
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