Staat. Hinsichtlich der ohne Verleihung, aber im Rahmen des
ordnungsmäßigen Schürfcns und Bergbaues gewonnenen Mineralien
ist eine besondere gesetzliche Regelung in den §§ 11,
55 — 57 ABG. erfolgt. Die in ordnungsmäßiger Ausübung seines
Eigentumsrechts, aber außerhalb des Rahmens des Schürfens und
Bergbaus gewonnenen bergfreien Mineralien fallen dem
Eigentümer zu.
Die ungebrochenen Mineralien oder die unverritzten,
immobilen körperlichen Grubcnfelder, ebenso bestehende Bergwerke,
fallen bei Verlust oder sonstigem Untergang des Bergwerkseigentums,
oder in Ermangelung eines Rechtsnachfolgers
des Bergwerkseigentümers wieder ins „Bergfreie“. Die Rechte
der dinglich Berechtigten sind im 6. Titel des ABG. §§ 156
bis 164 geregelt.
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