Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

Staat.  Hinsichtlich  der  ohne  Verleihung,  aber  im  Rahmen  des
ordnungsmäßigen  Schürfcns  und  Bergbaues  gewonnenen  Mineralien ­
  ist  eine  besondere  gesetzliche  Regelung  in  den  §§  11,
55  —  57  ABG.  erfolgt.  Die  in  ordnungsmäßiger  Ausübung  seines
Eigentumsrechts,  aber  außerhalb  des  Rahmens  des  Schürfens  und
Bergbaus  gewonnenen  bergfreien  Mineralien  fallen  dem
Eigentümer  zu.
Die  ungebrochenen  Mineralien  oder  die  unverritzten,
immobilen  körperlichen  Grubcnfelder,  ebenso  bestehende  Bergwerke, ­
  fallen  bei  Verlust  oder  sonstigem  Untergang  des  Bergwerkseigentums, ­
  oder  in  Ermangelung  eines  Rechtsnachfolgers
des  Bergwerkseigentümers  wieder  ins  „Bergfreie“.  Die  Rechte
der  dinglich  Berechtigten  sind  im  6.  Titel  des  ABG.  §§  156
bis  164  geregelt.

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