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Fabrikations- und Hilfsbetriebe.
stehen; z. B. Maschinenfabrikation, Maschinenhandel und Eisengießerei
als Rohstofflieferantin der Fabrik. Für jede Abteilung
ist, als einem besonderen Rechnungselement und ihrer besonderen
wirtschaftlichen Stellung im Gesamtorganismus der Unternehmung
entsprechend, ein besonderes Konto oder Kontensystem
zu errichten.
VII. In größeren Betrieben sind Fabrikationsbetriebe und
Hilfsbetriebe zu unterscheiden.
1. Die Fabrikationsbetriebe leisten selbständige, unmittelbare
fabrikatorische Arbeit mit dem Endziel, Fabrikate, Halbfabrikate,
Zwischenprodukte zu erzeugen oder Nebenprodukte
zu gewinnen. Dementsprechend können Haupt- und Nebenbetriebe
unterschieden werden.
2. Hilfsbetriebe leisten keine selbständige fabrikatorische
Produktionsarbeit, sie haben Hilfsdienste zu leisten und nur
mittelbar an dem Produktionsprozeß der Unternehmung mitzuwirken.
Solche Hilfsbetriebe sind beispielsweise Gas- und Wasserwerke,
Kraft- und Lichtmaschinenanlagen, Transportbahnbetriebe,
Reparaturwerkstätten usf. 1 ).
Die Kosten der Haupt- und Nebenbetriebe und ihre Verrechnung
sind an den bisherigen Beispielen genügend erörtert.
Die Kosten der Hilfsbetriebe können als Bestandteil der Fabrikationskosten
unmittelbar dem Fabrikations-Konto zugeschrieben
(belastet) werden. Falls ihr Kostenaufwand erheblicher
ist und dementsprechend ihre Bedeutung als Selbstkostenfaktor
der Fabrikate zunimmt, werden sie zunächst auf Sonder-Konten
verrechnet und von dort erst auf Fabrikations-Konto oder auf
die Fabrikations-Konten übertragen bzw. durch Gewinn- und
Verlust-Konto abgeschlossen. Die buchmäßige Behandlung der
Kostenanteile der einzelnen Fabrikations-Konten (Betriebszweige)
ist einfach; die Schwierigkeit liegt auf rechnerischem
Gebiet. Es muß ein Verteilungsmaßstab gefunden werden, an
dem der Anteil der einzelnen Fabrikationsbetriebe an diesen
gemeinsamen Betriebsunkosten wirtschaftlich richtig gemessen
wird. Die buchhalterische Behandlung veranschaulicht das
Beispiel aus dem Gebiet der Großeisenindustrie (S. 279/282)-1
) Ausführlicher Leitner, Selbstkostenberechnung S. 149. IT.