Full text : Lebenserinnerungen

Schwerfälligkeit  des  Ausdrucks.  Vas  Volk  ist  mehr  gediegen  und
leistungsfähig  als  nach  austen  hin  glänzend.
von  Llnfang  hakten  die  priesen  harte  Kämpfe  zu  führen,  einen
Kampf  gegen  das  wilde  Meer,  das  ihre  Fluren  verheerte,  einen
Kampf  gegen  anliegende  dürsten,  welche  ihre  Unabhängigkeit  bedrohten, ­
  einen  Kampf  auch  zur  Lrhaltung  ihrer  befonderen  Ürt,
welche  sie  auch  zähe  gegen  kirchliche  Satzungen  wahrten.  So  haben
sie  eine  graste  Selbständigkeit  in  verfaffung,  Sitte  und  Denkweise
erwiesen  und  sich  einen  eigentümlichen  Lebensstil  ausgebildet.
Schon  von  altersher  trugen  sie  die  Bezeichnung  „freie  Briefen".
Sie  Haben  ein  ausgesprochenes  Kechtsbewusttfein,  und  nichts  ist
ihnen  so  unerträglich  als  eine  Schmälerung  ihres  guten  Kechts;  es
ist  kein  Zufall,  dast  eine  besonders  verbreitete  Schrift  des  grasten  ostfriesifchen
  Juristen  Ihering  den  Titel  trägt  „Der  Kampf  ums  Kecht"^.
Der  Triefe  hängt  sehr  an  der  Keligion,  aber  er  ist  von  groster
Duldsamkeit  für  Llndersgläubige.  Bemerkenswert  ist  auch,  dast
schon  feit  der  Deformation  im  gröstten  Teil  von  Dsifriesland  das
volle  Kecht  der  gemeinde  bestand,  den  geistlichen  zu  wählen,  und
dast  auch  die  Trauen,  sofern  sie  Hausbesitzer  waren,  das  volle
*  Das  alte  friesische  Recht  isi  reich  an  anschaulichen  Wendungen,  es  zeigt
deutlich,  dag  diesem  volksstamm  keineswegs  die  gäbe  dichterischer  gestaltung
fehlt.  Bemerkenswert  isi  dabei,  dag  die  Briefen  die  Dreiheit  über  alles  liebten,
dag  sie  aber  keineswegs  Anhänger  einer  völligen  Gleichheit  waren.  Borchling
(Oie  älteren  Rechtsquellen  Ostfrieslands,  1906,  S.  12)  sagt:  „Kein  anderes  Recht
hat  solche  fein  differenzierte  und  ausführliche  Bugregisier  aufzuweisen  wie  das
friesische,  und  darin  siimmen  die  Lex  Frisionum  und  die  jüngeren  osifriesifchen
gefetze  aufs  engsie  überein".  Übrigens  zeigt  das  friesische  Recht  auch  dieses,
dag  es  auf  diesem  Boden  nicht  an  höherer  Kultur  fehlte;  es  zeigen  z.  B.  Rkoorfunde,
  dag  um  die  Rütte  des  ersien  Jahrtausends  n.  Lhr.  die  kunsivolle  Bortenweberei ­
  auch  in  Dsifriesland  vorhanden  war;  charakteristisch  für  die  Wertung
der  Berufe  ist  eine  Stelle  aus  der  Lex  Frisionum,  die  der  feminae  fresum
facienti  die  gleiche  höh  ere  Buge  zufprich  t  wie  d  ein  goldfchmled  und  demHarfner.—
Eine  besondere  Höhe  des  friesischen  Bauernstandes  wird  auch  in  amtlichen
Verfügungen  anerkannt.  Bemerkenswert  ist  eine  Verfügung  der  Hannoverschen
Regierung  vom  21.  Februar  1S18  über  „das  Verhalten  der  Beamten  in  Ostfriesland ­
  den  Eingeborenen  gegenüber",  welche  das  Bahrbuch  Vergesellschaft  für
bildende  Kunst  und  vaterländische  Altertümer  zu  Emden  (Bd.  XV,  190;)  mitteilt. ­
  Oie  Beamten  werden  dabei  angewiesen  „bei  allen  Verhandlungen  mit
Personen  des  dritten  Standes  niemals  die  befonderen  Verhältnisse  desselben  in
Ostfriesland  aus  den  Augen  zu  fetzen  und  in  Erwägung  zu  ziehen,  dag  derostfriestfche
  zu  den  Ständen  gehörige  Landmann  freier  gründ  eigentllmer  ist,  und
sich  darunter  zum  veil  Personen  befinden,  welche  an  Bildung  und  Wohlhabenheit ­
  weit  über  den  Sauern  in  anderen  Provinzen  stehen,  ohne  jedoch  mehr  Rechte
zu  haben  als  die  übrigen."
Die  Beamten  werden  zugleich  angewiesen,  nicht  mehr  den  Ausdruck  „Amtsunlertanen",
  sondern  „Amts-Eingesessenen"  zu  verwenden.
            
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