Die Herrschaft der Hausindustrie, 561
teten, Das thut aber nichts zur Sache; jedenfalls waren diese
Arbeiter nicht ausgelernte Lehrlinge, welche nach einiger Zeit
selbst Unternehmer wurden, sondern Leute, die der Regel
nach ihr ganzes Leben in der Lage des hausindustriellen Ar-
beiters verblieben und die sogenannten Meister, welche sie
beschäftigten, waren Leute, die über die Lage eines Hand-
werksmeisters von altem Schlag hinausgewachsen waren, Ein
solcher arbeitete mit siebenjährigen Lehrlingen in seinem
Hause und nur nebenbei mit wenigen Lohnarbeitern. Jetzt
aber gab es Geschäfte, die darauf basirt waren, dass ein specu-
lirender Kaufmann mit seinem Capital Rohstoffe einkaufte, an
in ihren Häusern arbeitende Leute ausgab und dann die fer-
tigen Producte, die ihm gehörten, ohne dass er mitgearbeitet
hatte, verkaufte.
Auch in Gewerben, von denen das erwähnte Gesetz
nicht spricht, kamen Materialunterschlagungen vor. So peti-
tionirten 17441) Brauer und Goldschmiede um Hilfe gegen
„embezzlement‘“ durch ihre Hülfskräfte;, wobei die Goldschmiede
constatirten, dass sie unmöglich alle von ihnen gebrauchten
„artificers‘‘ im eigenen Hause beschäftigen könnten. Daher wur-
den dieselben Arbeiter vielfach zugleich von verschiedenen
Meistern beschäftigt — ein deutlicher Beweis für die Herr-
schaft der Hausindustrie. In manchen Gewerben hatte sich
zwar eine gewisse Selbständigkeit des kleinen Betriebs er-
halten, derselbe war aber doch von dem regelmässigen Absatz
an Kaufleute abhängig. Dies zeigt sich z. B. darin, dass
Handschuhmacher u. dgl. sich lebhaft um den ungestörten
Gewerbebetrieb der Hausirer interessirten, an welche sie allein
ihre Producte absetzen konnten.?) |
Besonders früh hatte die Hausindustrie das eigentliche
Handwerk in Manchester verdrängt, dem Sitze freier und jun-
ger Gewerbe. Schon 1650 waren dort verschiedene Zweige
der Textilindustrie entwickelt und eine aus diesem Jahre
stammende Beschreibung bezeugt uns, dass dabei Kinder ihren
1) Journals Vol. 24 S, 510.
2) Journals Vol, 41, 3. März 1786; Vol. 48, 18. März 1793.
Teld. Soc. Gesch, Engl. 36