Full text : Die Zukunft unserer Wirtschaft

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XI.

Den  Uebergang  von  den  einmaligen  Einnahmsquellen
zu  den  ständigen  bilden  gewissermaßen  die  Erbschaftsgebühren, ­
  wenn  sie  in  einem  weitergreifenden  Maße  ausgestaltet ­
  werden,  als  dies  bisher  geschehen  ist.  Die  eben
entwickelten  Grundsätze  lassen  das  gerechtfertigt  erscheinen. ­

Schon  lange  hat,  besonders  im  Deutschen  Reiche,  eine
Bewegung  eingesetzt,  die  vor  allem  auf  die  Einschränkung
der  Farentelen,  und  in  zweiter  Linie  auf  eine  größere  Beteiligung ­
  des  Gemeinwesens  an  allen  Erbfällen  abzielt.  In
ersterer  Richtung  hat  schon  unsere  §  14-Novelle  einen  kleinen, ­
  allerdings  sehr  behutsamen  Schritt  nach  vorwärts
gemacht.  Immer  aber  ist  unsere  gesetzliche  Erbfolge  noch
eine  geradezu  vernunftwidrige.  C)der  kann  man  es  anders
bezeichnen,  daß  bei  der  Intestaterbfolge  oft  Verwandte,
die  von  dem  Dasein  des  Erblassers  gar  keine  Kenntnis
hatten,  mit  Mühe  und  Kosten  gesucht  werden,  damit  sie
ein  Vermögen  entgegennehmen,  das  ihnen  im  vollen  Sinne
des  Wortes  ein  fremdes  ist?  Wenn  neben  dem  Ehegatten
die  Nachkommen,  die  Aszendenten  des  Verstorbenen  und
die  Nachkommen  seiner  Eltern  erbberechtigt  sind,  ist  allen
Anforderungen  der  Billigkeit  entsprochen,  besonders  solange ­
  die  Testierfreiheit  unbeschränkt  bleibt.
Bei  der  Erbfolge  aus  einem  letzten  Willen  aber  sollte
<Jer  dem  Staate  zufallende  Anteil  nicht  mehr  als  eine  Verkehrsabgabe, ­
  sondern  als  ein  gesetzliches  Legat  behandelt ­
  werden,  das  ebenso  wie  unsere  Nachlaßgebühren
"ach  dem  Verhältnis  des  Erwerbers  zum  Erblasser  und
überdies  in  starker  Progression  nach  der  Höhe  des  Anlaßes ­
  abzustufen  wäre.  Ein  solches  Legat  könnte  einen  weit
größeren  Teil  des  Angefallenen  ausmachen,  als  eine  Verkehrssteuer ­
  wie  unsere  derzeitige  Gebühr.  In  dieser
Dichtung  muß  das  kapitalistische  Interesse  gleichfalls
weitgehende  Zugeständnisse  machen,  wenn  es  seine  Daseinsberechtigung ­
  nicht  aufs  Spiel  setzen  will.
Soweit  die  vorhandenen  Vermögenswerte  die  bare
Auszahlung  nicht  gestatten,  müßte  eine  staatliche  Vorsorge
iür  die  Beschaffung  der  Mittel  durch  Belehnung  der  Nachlaßobjekte, ­
  besonders  des  unbeweglichen  Vermögens,
und  Abstattung  im  Wege  der  Amortisation  getroffen  warnen. ­

Diese  Erbschaftsabgabe  könnte  vielleicht  zur  allmäh ­
            
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