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XI.
Den Uebergang von den einmaligen Einnahmsquellen
zu den ständigen bilden gewissermaßen die Erbschaftsgebühren,
wenn sie in einem weitergreifenden Maße ausgestaltet
werden, als dies bisher geschehen ist. Die eben
entwickelten Grundsätze lassen das gerechtfertigt erscheinen.
Schon lange hat, besonders im Deutschen Reiche, eine
Bewegung eingesetzt, die vor allem auf die Einschränkung
der Farentelen, und in zweiter Linie auf eine größere Beteiligung
des Gemeinwesens an allen Erbfällen abzielt. In
ersterer Richtung hat schon unsere § 14-Novelle einen kleinen,
allerdings sehr behutsamen Schritt nach vorwärts
gemacht. Immer aber ist unsere gesetzliche Erbfolge noch
eine geradezu vernunftwidrige. C)der kann man es anders
bezeichnen, daß bei der Intestaterbfolge oft Verwandte,
die von dem Dasein des Erblassers gar keine Kenntnis
hatten, mit Mühe und Kosten gesucht werden, damit sie
ein Vermögen entgegennehmen, das ihnen im vollen Sinne
des Wortes ein fremdes ist? Wenn neben dem Ehegatten
die Nachkommen, die Aszendenten des Verstorbenen und
die Nachkommen seiner Eltern erbberechtigt sind, ist allen
Anforderungen der Billigkeit entsprochen, besonders solange
die Testierfreiheit unbeschränkt bleibt.
Bei der Erbfolge aus einem letzten Willen aber sollte
<Jer dem Staate zufallende Anteil nicht mehr als eine Verkehrsabgabe,
sondern als ein gesetzliches Legat behandelt
werden, das ebenso wie unsere Nachlaßgebühren
"ach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser und
überdies in starker Progression nach der Höhe des Anlaßes
abzustufen wäre. Ein solches Legat könnte einen weit
größeren Teil des Angefallenen ausmachen, als eine Verkehrssteuer
wie unsere derzeitige Gebühr. In dieser
Dichtung muß das kapitalistische Interesse gleichfalls
weitgehende Zugeständnisse machen, wenn es seine Daseinsberechtigung
nicht aufs Spiel setzen will.
Soweit die vorhandenen Vermögenswerte die bare
Auszahlung nicht gestatten, müßte eine staatliche Vorsorge
iür die Beschaffung der Mittel durch Belehnung der Nachlaßobjekte,
besonders des unbeweglichen Vermögens,
und Abstattung im Wege der Amortisation getroffen warnen.
Diese Erbschaftsabgabe könnte vielleicht zur allmäh