Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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nachkommen,  wenn  er  sich  den  Kunden  erhalten  will,  aber  auch  aus  der
Erwägung  heraus,  daß  er  als  Rückgriffspflichtiger  in  Anspruch  genommen
wird,  wenn  der  Akzeptant  den  Wechsel  nicht  einlösen  kann.
Wechselsteuer
Da  die  Machtmittel  des  Staates  schützend  hinter  dem  Privatgläubiger
stehen,  ist  die  Erhebung  einer  Steuer  auf  Kreditpapiere  wahlberechtigt.
Finanziell  gilt  der  Grundsatz:  Nicht  der  Staat  hat  für  den  Bürger  zu
sorgen,  sondern  der  Bürger  für  den  Staat  (Hjalmar  Schachts.
Wechsel  unterliegen  einer  Steuer  von  0,10  RM  für  jede  angefangene
100  RM  der  Wechselsumme.  Steht  die  Wechselsumme  zur  Zeit  der  Begebung
des  Wechsels  noch  nicht  fest,  so  ist  die  Steuer  vorläufig  von  10  000  RM
zu  berechnen;  wird  später  eine  höhere  Summe  eingesetzt,  so  ist  Steuer  von
der  Wechselsumme  unter  Anrechnung  der  bereits  gezahlten  Steuer  zu  berechnen. ­
  Wird  ein  Wechsel  in  mehreren  gleichen  Ausfertigungen  ausgestellt,
die  im  Text  der  Urkunde  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen  sind,  so
unterliegt  nur  die  Aushändigung  der  zum  Umlauf  bestimmten  Ausfertigung ­
  der  Steuer.
Die  Entrichtung  der  Steuer  muß  erfolgen,  ehe  ein  inländischer  Wechsel
von  dem  Aussteller  (Bet  Blankoannahme  von  dem  Annehmers,  ein  ausländischer ­
  Wechsel  von  dem  ersten  inländischen  Inhaber  aus  deu  Händen  gegeben ­
  wird.
Die  Marken  sind  auf  der  Rückseite  des  Wechsels,  und  zwar,  wenn  die  Rückseite
noch  unbeschrieben  ist,  unmittelbar  an  einem  Rande,  andernfalls
unmittelbar  unter  dem  letzten  Vermerk  (Indossament  usw.s  auf  einer  mit  B  u  ch  -
staben  oder  Ziffern  nicht  beschriebenen  oder  bedruckten
Stelle  aufzukleben.  Eine  Marke  darf  z.  B.  n  i  ch  t  in  einer  Reihe  mit  einem
Indossament,  auch  nicht  auf  einem  gültigen  oder  durchstrichenen  Indossament
sitzen.  Hinterziehung  der  Steuer  wird  mit  dem  50fachen  Betrage  der
hinterzogenen  Abgabe  bestraft.  Aus  steuerlichen  Gründen  müssen  Wechsel  5  Jahre,
von  der  Fälligkeit  des  Wechsels  ab  gerechnet,  aufbewahrt  werden.
Steuerermäßigung  zwecks  Erleichterung  des  ausländischen  Kreditverkehrs: ­
  die  Steuer  ermäßigt  sich  auf  die  Hälfte  1.  bei  einem  Wechsel,  der
vom  Inland  aufs  Ausland  gezogen  und  im  Ausland  zahlbar  ist,  2.  bei
einem  Wechsel,  der  vom  Ausland  aufs  Inland  gezogen  und  im  Inland
zahlbar  ist,  wenn  er  auf  RM  lautet.  Die  ermäßigte  Steuer  beträgt  mindestens ­
  10  Rpf;  höhere  Steuerbeträge  sind  auf  volle  10  Rpf  nach  oben
abzurunden.
            
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