Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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gemeine Wirtschaftslage, die zielbewußte Führung des gesamten Wirt 
schaftsapparates. Neben allgemeinen Vorschriften: Dem Aufsichtsamt wird 
es überlassen, „negativ die Höhe der festliegenden und weniger flüssigen 
Aktiven nach oben zu begrenzen" und „Positiv die Mindestquoten für die 
Haltung von besonders flüssigen Anlagen festzusetzen", weiter „Das Auf 
sichtsamt hat für die Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte in 
der allgemeinen Kredit- und Bankpolitik ... zu sorgen" (§ 32), gibt es 
besondere Bestimmungen. 
Höhere Barreserven bedeuten größere Sicherheit. Bei 
Vertrauenserschütterungen gewährleisten sie absolute Zahlungsfähigkeit, 
eine reibungslosere Überwindung zeitlich oder örtlich begrenzter Krisen. 
Was die liquide zu haltenden Mittel anbelangt, so sagt § 16: 
Die Kreditinstitute haben eine Barreserve (Kasse, Guthaben bei der 
Reichsbank und den deutschen Postscheckämtern) zu halten, die mindestens 
einen vom Aufsichtsamt festzusetzenden Hundertsatz der Verpflichtungen 
— Spareinlagen werden hierbei, ihrem besonderen Charakter entsprechend, 
nicht miteingerechnet — ausmacht 1 ). Außerdem müssen sie einen, eben 
falls vom Aufsichtsamt (aber nicht auf mehr als 30 vom Hundert) fest 
zusetzenden Teil ihrer Verpflichtungen (abzüglich der Spareinlagen) in 
Handelswechseln 2 ), die innerhalb von SO Tagen fällig werden, und 
in Wertpapieren, die bei der Reichsbank lombardfähig sind, unterhalten. 
Die Gewährung ungedeckter Kredite sPersonalkredite) ist 
berechtigt, wenn der Kreditnehmer seiner ganzen Persönlichkeit nach Ge 
währ bietet, daß er den Kredit zurückzahlt. Bei Prüfung der Verhältnisse 
st Erstrebt wird, die B a r r e s e r v e n allmählich auf etwa 10 % der Kredi- 
toren anwachsen zu lassen. Ende 1936 gestaltete sich die 
Barliquidität in «/„ der Verpflichtungen: 
DD-Bank 4 ( 06 
Dresdner Bank 2,43 
Commerz-Bank 2,74 
Reichs-Kredit-Gesellschaft 5,28 
Berliner Handels-Gesellschaft.... 3,83 
2) Das Merkmal des Handelswechsels ist, daß die ihm zugrunde 
liegende Forderung ihren Ursprung in einem Warenumschlag hat. Die ur- 
sprüngliche Laufzeit eines solchen Wechsels kann natürlich 90 Tage überschrei 
ten,- die Reichsbank diskontiert ihn jedoch erst dann, wenn er nur noch 90 Tage 
zu laufen hat.
	        
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