Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

315 
Verwahrer im Sinne des neuen Gesetzes ist jeder Kaufmann — im 
Gegensatz zum alten Gesetz auch der Minderkaufmann —, dem im 
Betrieb seines Handelsgewcrbes Wertpapiere unverschlossen anvertraut 
werden. 
Die Vorschriften iiber die V e r p f ä n d u n g von Depotwcrtpapieren sind 
verschärft worden. Der eigentliche Typ der Verwahrung von Wertpapieren 
ist wie bisher die Sonderverwahrung, d. h. der Verwahrer ist 
verpflichtet, fremde Wertpapiere gesondert von seinen eigenen und von 
denen anderer Hinterleger zu verwahren und den Hinterleger der Wert 
papiere an ihnen äußerlich zu kennzeichnen. Die Sammelverwah 
rung wird, im Gegensatz zum bisherigen Depotrecht, gesetzlich geregelt. Da 
durch Einlieferung von Wertpapieren in ein S a m m e l d e p o t der Hinter 
leger naturgemäß das Eigentum an seinen Wertpapieren verliert und statt 
dessen Miteigentum am Sammelbestaud erwirbt, ist nach dem Gesetz vom 
1. Mai 1937 die Bank nicht mehr berechtigt, ohne ausdrückliche und für 
den Einzelfall erteilte schriftliche Einwilligung die Wertpapiere im Sam 
meldepot zu verwahren. Die Ermächtigung muß für jedes einzelne 
Verwahrungsgeschäft erteilt werden, darf also nicht ein für alle Male auf 
Grund der Geschäftsbedingungen gegeben sein. 
Eine besondere Regelung ist für die D r i t t v e r w a h r u n g erfolgt, die 
hauptsächlich dann in Frage kommt, wenn einer Bank in der Provinz Wert 
papiere übergeben werden und die Wertpapiere an einem Börsenplatz, an 
dem der Drittverwahrer seine Niederlassung hat, gehandelt werden sollen. 
Für ein Verschulden des Drittverwahrers haftet seinem Depotkunden wie 
für eigenes Verschulden der Zwischenverwahrer; so heißt der 
Bankier, der die Wertpapiere nicht selbst aufbewahrt, sondern von einem 
anderen Verwahrer (dem Drittverwahrer) aufbewahren läßt. 
Im Falle der Drittverwahrung ist die bisherige Fremdanzeige 
pflicht nur noch für den Zwischenverwahrer bestehen geblieben, der nicht 
selbst Bank- oder Sparkassengeschäfte betreibt. Im Verkehr von Bank zu 
Bank ist an die Stelle der Fremdanzeigepflicht die F r e m d v e r m u t u n g 
getreten, d. h. für den Zentralbankier gelten alle Wertpapiere oder Sam- 
meldepotanteile, die ihm vom Lokalbankier anvertraut werden, als Werte 
der Depotknndschaft des Lokalbankiers. Das bedeutet eine erhebliche Ver 
besserung des Kunden schütz es.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.