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Verwahrer im Sinne des neuen Gesetzes ist jeder Kaufmann — im
Gegensatz zum alten Gesetz auch der Minderkaufmann —, dem im
Betrieb seines Handelsgewcrbes Wertpapiere unverschlossen anvertraut
werden.
Die Vorschriften iiber die V e r p f ä n d u n g von Depotwcrtpapieren sind
verschärft worden. Der eigentliche Typ der Verwahrung von Wertpapieren
ist wie bisher die Sonderverwahrung, d. h. der Verwahrer ist
verpflichtet, fremde Wertpapiere gesondert von seinen eigenen und von
denen anderer Hinterleger zu verwahren und den Hinterleger der Wert
papiere an ihnen äußerlich zu kennzeichnen. Die Sammelverwah
rung wird, im Gegensatz zum bisherigen Depotrecht, gesetzlich geregelt. Da
durch Einlieferung von Wertpapieren in ein S a m m e l d e p o t der Hinter
leger naturgemäß das Eigentum an seinen Wertpapieren verliert und statt
dessen Miteigentum am Sammelbestaud erwirbt, ist nach dem Gesetz vom
1. Mai 1937 die Bank nicht mehr berechtigt, ohne ausdrückliche und für
den Einzelfall erteilte schriftliche Einwilligung die Wertpapiere im Sam
meldepot zu verwahren. Die Ermächtigung muß für jedes einzelne
Verwahrungsgeschäft erteilt werden, darf also nicht ein für alle Male auf
Grund der Geschäftsbedingungen gegeben sein.
Eine besondere Regelung ist für die D r i t t v e r w a h r u n g erfolgt, die
hauptsächlich dann in Frage kommt, wenn einer Bank in der Provinz Wert
papiere übergeben werden und die Wertpapiere an einem Börsenplatz, an
dem der Drittverwahrer seine Niederlassung hat, gehandelt werden sollen.
Für ein Verschulden des Drittverwahrers haftet seinem Depotkunden wie
für eigenes Verschulden der Zwischenverwahrer; so heißt der
Bankier, der die Wertpapiere nicht selbst aufbewahrt, sondern von einem
anderen Verwahrer (dem Drittverwahrer) aufbewahren läßt.
Im Falle der Drittverwahrung ist die bisherige Fremdanzeige
pflicht nur noch für den Zwischenverwahrer bestehen geblieben, der nicht
selbst Bank- oder Sparkassengeschäfte betreibt. Im Verkehr von Bank zu
Bank ist an die Stelle der Fremdanzeigepflicht die F r e m d v e r m u t u n g
getreten, d. h. für den Zentralbankier gelten alle Wertpapiere oder Sam-
meldepotanteile, die ihm vom Lokalbankier anvertraut werden, als Werte
der Depotknndschaft des Lokalbankiers. Das bedeutet eine erhebliche Ver
besserung des Kunden schütz es.