Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Verwahrer  im  Sinne  des  neuen  Gesetzes  ist  jeder  Kaufmann  —  im
Gegensatz  zum  alten  Gesetz  auch  der  Minderkaufmann  —,  dem  im
Betrieb  seines  Handelsgewcrbes  Wertpapiere  unverschlossen  anvertraut
werden.
Die  Vorschriften  iiber  die  V  e  r  p  f  ä  n  d  u  n  g  von  Depotwcrtpapieren  sind
verschärft  worden.  Der  eigentliche  Typ  der  Verwahrung  von  Wertpapieren
ist  wie  bisher  die  Sonderverwahrung,  d.  h.  der  Verwahrer  ist
verpflichtet,  fremde  Wertpapiere  gesondert  von  seinen  eigenen  und  von
denen  anderer  Hinterleger  zu  verwahren  und  den  Hinterleger  der  Wertpapiere ­
  an  ihnen  äußerlich  zu  kennzeichnen.  Die  Sammelverwahrung ­
  wird,  im  Gegensatz  zum  bisherigen  Depotrecht,  gesetzlich  geregelt.  Da
durch  Einlieferung  von  Wertpapieren  in  ein  S  a  m  m  e  l  d  e  p  o  t  der  Hinterleger ­
  naturgemäß  das  Eigentum  an  seinen  Wertpapieren  verliert  und  statt
dessen  Miteigentum  am  Sammelbestaud  erwirbt,  ist  nach  dem  Gesetz  vom
1.  Mai  1937  die  Bank  nicht  mehr  berechtigt,  ohne  ausdrückliche  und  für
den  Einzelfall  erteilte  schriftliche  Einwilligung  die  Wertpapiere  im  Sammeldepot ­
  zu  verwahren.  Die  Ermächtigung  muß  für  jedes  einzelne
Verwahrungsgeschäft  erteilt  werden,  darf  also  nicht  ein  für  alle  Male  auf
Grund  der  Geschäftsbedingungen  gegeben  sein.
Eine  besondere  Regelung  ist  für  die  D  r  i  t  t  v  e  r  w  a  h  r  u  n  g  erfolgt,  die
hauptsächlich  dann  in  Frage  kommt,  wenn  einer  Bank  in  der  Provinz  Wertpapiere ­
  übergeben  werden  und  die  Wertpapiere  an  einem  Börsenplatz,  an
dem  der  Drittverwahrer  seine  Niederlassung  hat,  gehandelt  werden  sollen.
Für  ein  Verschulden  des  Drittverwahrers  haftet  seinem  Depotkunden  wie
für  eigenes  Verschulden  der  Zwischenverwahrer;  so  heißt  der
Bankier,  der  die  Wertpapiere  nicht  selbst  aufbewahrt,  sondern  von  einem
anderen  Verwahrer  (dem  Drittverwahrer)  aufbewahren  läßt.
Im  Falle  der  Drittverwahrung  ist  die  bisherige  Fremdanzeigepflicht ­
  nur  noch  für  den  Zwischenverwahrer  bestehen  geblieben,  der  nicht
selbst  Bank-  oder  Sparkassengeschäfte  betreibt.  Im  Verkehr  von  Bank  zu
Bank  ist  an  die  Stelle  der  Fremdanzeigepflicht  die  F  r  e  m  d  v  e  r  m  u  t  u  n  g
getreten,  d.  h.  für  den  Zentralbankier  gelten  alle  Wertpapiere  oder  Sammeldepotanteile,
  die  ihm  vom  Lokalbankier  anvertraut  werden,  als  Werte
der  Depotknndschaft  des  Lokalbankiers.  Das  bedeutet  eine  erhebliche  Verbesserung ­
  des  Kunden  schütz  es.
            
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