Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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aus  Reichs--,  Staatsanleihen  usw.  dadurch  zu  sichern,  daß  es  von  dem  Besitz
der  über  die  Forderung  ausgestellten  Urkunde  unabhängig  wird.  Es  soll
der  Gläubiger  dadurch  in  vollem  Umfange  gegen  die  Gefahr  geschützt  werden, ­
  durch  den  zufälligen  Verlust  der  Schuldverschreibung  oder  der  Zinsscheine ­
  das  Forderungsrecht  selbst  einzubüßen.  Die  Anleihen  sind  bei  der
Schuldbuchverwaltung  einzuliefern,  die  sie  sofort  nach  Eintragung  vernichtet. ­
  Schuldbuchforderungen  können  auch  ohne  Umwandlung  begründet ­
  werden,  wenn  der  Kaufpreis  bar  eingezahlt  wird.  Über  die  Einzahlung
wird  von  der  Kasse,  bei  der  die  Einzahlung  zu  geschehen  hat,  eine  Bescheinigung ­
  ausgestellt,  die  der  Reichsschuldenverwaltung  einzureichen  ist.
Die  Löschung  der  Schuldbuchforderungen  erfolgt  durch  Ausreichung
von  Schuldverschreibungen  zum  gleichen  Zins-  und  Nennwert.
Diese  Eintragung,  von  der  aus  Gründender  Sicherheit  eine  wortgetreue
Abschrift  an  einem  anderen  Orte  aufbewahrt  wird,  bietet  dem  Gläubiger
die  denkbar  größte  Sicherheit,  da  er  in  vollem  Umfange  gegen  die  Gefahr
geschützt  wird,  durch  Verlust  der  Papiere  sDiebstahl,  Verbrennen  oder
sonstiges  Abhandenkommens  des  Forderungsrechtes  verlustig  zu  gehen.  Die
Quittung,  die  über  die  Eintragung  ausgefertigt  ist,  hat  für  den,  der  auf
unredliche  Weise  in  ihren  Besitz  gelangt  ist,  nicht  den  geringsten  Wert,
da  sie,  wie  auf  ihr  ausdrücklich  vermerkt  ist,  „nicht  als  eine  über  die
Forderung  ausgestellte  Verschreibung  gilt".
Das  Reichsschuldbuch  ist  am  1.  April  1892  eingeführt  worden.
Für  die  gesetzmäßige  Führung  des  Reichsschuldbuches  ist  nach  der  Reichsschuldenordnung
  vom  13.  Februar  1924,  abgeändert  durch  Gesetz  vom
5.  Juli  1934,  die  Reichsschuldenverwaltung  verantwortlich,  die  mit  der  Erledigung ­
  sämtlicher  Schuldbuchsachen  das  Reichsschuldbuchbüro
beauftragt  hat.
Nach  dem  Wesen  des  Schuldbuches  gelangen  dort  vorwiegend  Kapitalien
zur  Eintragung,  die  nicht  zum  Umlauf  im  Handel  und  Verkehr  gebraucht
Preußischen  Staatsschuldenverwaltung  mitgeführt.  Seitdem  ist  sie  eine
eigene  Rcichsbehörde  (Berlin  81V  68s,  die,  umgekehrt,  die  Geschäfte  der  Preußischen ­
  Staatsschuldenverwaltung  mit  führt.
Schrifttum:  Konopath,  Das  Reichsschuldbuch,  im  NS.  Handbuch  für
Recht  und  Gesetzgebung.  München  1935.  S  ch  u  l  tz  e  n  st  e  i  n,  Das  Reichsschuldbuch.
  Berlin  1927.
            
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