Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Rechtsform  und  wurde  damit  zugleich  aus  den  etatrechtlichen  Fesseln  des
Staatsbetriebes  befreit.  Sie  ist  eine  juristische  Person  öffentlichen  Rechts
unter  der  Gewähr  des  Sächsischen  Staates.  Er  haftet  für  die  Verbindlichkeiten ­
  der  Bank,  während  die  Bank  durch  die  Staatsschulden  nicht
betroffen  wird.
Die  geschäftliche  Oberleitung  der  Staatsbank  hat  das  aus  Fachleuten
kollegial  zusammengesetzte  Direktorium  unter  dem  Vorsitz  des
Staatsbankpräsidenten.  Als  im  wesentlichen  beratendes  Organ
steht  ihm  der  Beirat  zur  Seite,  der  vom  Finanzministerium  aus  Vertretern ­
  der  Wirtschaft  und  der  Angestelltenschaft  gebildet  wird;  früher
gehörten  ihm  auch  Landtagsmitglieder  an.  Der  engere  Ausschuß  des  Beirates
steht  insbesondere  als  begutachtende  Kreditinstanz  mit  der  Verwaltung  in
näherer  Verbindung.  Das  Finanzministerium  hat  die  oberste  Aufsicht  und
übt  diese  durch  den  Staatskommissar  aus.
Das  Kapital  der  Bank  ist  lediglich  vom  Staat  zur  Verfügung  gestellt. ­
  Es  ist  im  Staatsbankgesetz  auf  50  Millionen  M  festgesetzt  worden;
nach  der  Umstellung  in  Goldmark  betrug  es  10  Millionen  M,  1932  wurde
es  auf  13  Millionen  RM  erhöht.  Dazu  tritt  die  Rücklage,  die  Anfang  1937
3,5  Millionen  RM  betrug.  Der  Reingewinn  fließt,  nach  Dotierung
des  Rücklagestocks,  dem  Staate  zu.
Ende  1936  erfolgte  eine  enge  Verbindung  der  Sächsischen  Staatsbank
mit  der  Sächsischen  Bank,  die  nach  Aufgabe  ihres  Notenprivilegs
auf  eine  andere  Grundlage  gestellt  werden  mußte.  Die  beiden  Banken  erhielten ­
  eine  Gemeinschaftsdirektion.  Das  Privatgeschäft  der  Staatsbank
samt  Filialen  wurde  auf  die  Sächsische  Bank  übertragen.  Die  Staatsbank
besorgt  jetzt  nur  noch  den  Geldverkehr  des  Staates  und  seiner  Wirtschaftsbetriebe. ­


4.  Thüringische  Staatsbank
Die  Thüringische  Staatsbank  in  Weimar  ist  hervorgegangen  aus  den
Kreditanstalten  der  7  thüringischen  Staaten,  die  durch  Reichsgesetz  vom
30.  April  1920  zum  Lande  Thüringen  vereinigt  wurden,  mit  Ausnahme
der  Landeskreditkasse  Sondershausen.
Die  Vorläufer  der  Staatsbank  waren  im  einzelnen  folgende  10  Anstalten:
Landesbank  Altenburg  (gegr.  1792),  Landessparkassen  Schleiz  (1842),  Gera
(1843),  Lobenstein  (1843),  Hohenleuben  (1853)  und  Hirschberg  (1866),  Landes ­
            
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