Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

I.  Fe  st  verzinsliche  Wertpapiere  :
für  jede  angefangene  Million  200  RM.
Ausnahmen:
1.  Die  Einführung  deutscher  Reichs-  und  Staatsanleihen  ist  gebührenfrei.
2.  Die  Hälfte  des  Satzes  unter  I  ist  zu  bezahlen:
ns  für  Anleihen,  deren  Verzinsung  von  dsm  Reich  oder  einem  Lande
gewährleistet  wird;
b)  für  Anleihen  kommunaler  Körperschaften  (Provinz-,  Kreis-,  Stadtoder ­
  Synodalanleihen)  oder  der  Kreditanstalten  dieser  Körperschaften;
o)  für  Pfandbriefe  oder  Schuldverschreibungen  von  öffentlichen  Kreditinstituten, ­
  die  durch  Vereinigung  von  Grundbesitzern  gebildet  sind
fLandschaften)  oder  unter  staatlicher  oder  kommunaler  Verwaltung
stehen,  sowie  für  Pfandbriefe  oder  Schuldverschreibungen  von  preußischen ­
  provinzial-  (kommunal-)  ständischen  Kreditinstituten;
d)  für  Hypotheken-  und  Schiffspfandbriefe.
3.  Wird  bei  Schuldverschreibungen,  für  die  die  Landesregierung  angeordnet
hat,  daß  es  der  Einreichung  eines  Prospektes  nicht  bedarf,  der  Betrag
der  einzuführenden  Wertpapiere  dem  Börsenvorstande  nicht  mitgeteilt,
so  wird  die  Gebühr  im  Einzelfalle  von  der  Zulassungsstelle  festgesetzt.
4.  Für  die  Einführung  festverzinslicher  Wertpapiere,  die  bereits  eingeführt
waren  und  durch  Abstempelung  eine  Änderung  der  Rechtsverhältnisse
erfahren  haben,  ohne  daß  der  Nennbetrag  erhöht  wurde,  ist  die  Hälfte
des  Satzes  unter  I  zu  bezahlen.
5.  Für  Liquidationspfandbriefe  werden  für  jede  angefangene  Million
25  RM  berechnet.
II.  Fe  st  verzinsliche  ausländische  Wertpapiere:
für  jede  angefangene  Million  400  RM.
III.  Nach  Sachwert  verzinsliche  Anleihen:
l /2°/oo  für  jede  angefangene  Million,  berechnet  nach  dem  Einführungskurs. ­
  Mindestgebühr  400  RM.
IV.  Aktien:  für  jede  angefangene  Million  400  RM.
Bei  Kapitalherabsetzungen  von  Gesellschaften,  deren  Aktien  (Anteile)
bereits  eingeführt  waren,  wird  für  die  Einführung  der  herabgesetzten
Aktien  (Anteile)  die  Hälfte  des  Satzes  erhoben,  wenn  die  Wiedereinführung ­
  innerhalb  eines  Jahres  nach  Zurücknahme  der  alten  Zulassung
erfolgt.
Erfolgt  die  Herabsetzung  durch  Einziehung  von  Aktien  gemäß  §  227
HGB.  oder  gemäß  der  Verordnung  vom  6.  Oktober  1931  (Kapitalherabsetzung ­
  in  erleichterter  Form),  so  ermäßigt  sich  der  Satz  auf  100  RM
für  jede  angefangene  Million,  wenn  die  Reuzulaffung  gleichzeitig  mit  der
Zurücknahme  der  alten  Zulassung  erfolgt.

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