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die Schaffung umfangreicher Kapitalgüter zu ermöglichen. Auf die Aktien
gesellschaft kann daher ein wirtschaftlich und kulturell hochstehendes Land,
wie es Deutschland ist, nicht ohne schwerste Erschütterung des wirtschaft
lichen Lebens verzichten."
Ziel der Unternehmung ist der gemeine Nutzen von Volk und Reich.
Daneben tritt das Wohl des Unternehmens und seiner Gefolgschaft.
Die Pflichten des Aufsichtsrats von Kreditinstituten
haben durch das Reichsgesetz über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934
eine Neuregelung erfahren. Den Aufsichtsratsmitgliedern wird die be
schließende Mitwirkung bei bestimmten Kreditgeschäften zur Pflicht ge
macht, und sie sind (nach § 14 dieses Gesetzes) zum Ersatz verpflichtet, wenn
mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den in Frage kom
menden Vorschriften Kreditgeschäfte getätigt worden sind. Ihnen selbst darf
Kredit nur unter erschwerten Bedingungen eingeräumt werden. — Bei
Anstellung von Direktoren hat der Aufsichtsrat, mehr als es bisher Brauch
war, auf die persönlichen Qualitäten der Anzustellenden zu achten. Der
Aufsichtsrat ist hierbei der Oberaufsicht des Reichskommissars unterstellt.
Da die Fortführung des Geschäftsbetriebes wegen Unzuverlässigkeit
eines Direktors (oder Filialleiters) untersagt werden kann, ist auch die
Abberufung der Direktoren oder Filialleiter nicht mehr allein Sache des
Aufsichtsrats, sondern sie kann vom Reichskommissar erzwungen werden,
indem er die Fortführung des Betriebes untersagt.
So werden durch das Kreditbankgesetz auch an die Bankleiter hohe
Anforderungen gestellt. „Wir brauchen in unseren Betrieben Männer, die
fachkundig sind und die Verantwortung tragen, daß der Betrieb fachkundig
geführt wird" (Wirtschaftsminister Schmitt). — Unabhängig von direk
ten und indirekten Erzwingungsmöglichkeiten steht dem Reichskommissar
eine eigene S t r a f g e w a l t gegen den Aufsichtsrat und gegen Geschäfts-
leiter (Direktoren) einer Bank zu (§ 46). Vom Gewinnanteil (Tantieme)
der Geschäftsleiter muß ein bestimmter Anteil in einen Haftungsfonds
gelegt werden, dessen Freigabe frühestens 1 Jahr nach dem Ausscheiden
des Betreffenden erfolgen darf.
Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfolgt entweder als N e u -
gründung oder als Umgründung, d. h. ein bereits bestehendes
Unternehmen wird in die Form einer Aktiengesellschaft umgewandelt.