Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Bankunternehmen  vornehmen  zu  lassen.  Einige  Banken  haben  mehrere
solcher  „Kommanditen".  Der  Kredit  der  Firmen,  an  denen  sie  kommanditarisch
  beteiligt  sind,  wird  dadurch  gestärkt:  die  als  Kommanditist
beteiligte  Bank  kontrolliert  ihre  Kommandite  ständig,  weist  ihr  Geschäfte  zu
und  verstärkt  nötigenfalls  ihrKommanditkapital  oder  gewährt  größere  Kredite.
4.  Die  Aktiengesellschaft.  Unternehmungsbcsitz  und  Unternehmungsleitung ­
  sind  bei  der  Aktiengesellschaft  getrennt.  Die  schaffende
Arbeit  der  Geschäftseigentümer  sAktionäres  tritt  zurück;  widerruflich  angestellte ­
  Bevollmächtigte  sVorstandsmitglieder,  Direktoren)  handeln  für  sie.
Banknnternehmungen  führen  meist  die  Bezeichnung  „Bank"  in  ihrer
Firma  und  zur  weiteren  Unterscheidung  Ortsnamen  oder  allgemeine
Bezeichnungen,  wie  „Effektcn-Bank",  „Diskonto-Bank",  „Privat-Bank".
Durch  Fusionen  entstehen  mitunter  merkwürdige  Namenvcreinigungen,  wie
„Commerz-  und  Privatbank".  Da  die  Form  der  Aktiengesellschaft  es
ermöglicht,  rasch  große  Kapitalien  zusammenzubringen,  hat  sie  im  Bankbetrieb ­
  die  anderen  Unternehmuugsformen  mehr  und  mehr  zurückgedrängt.
Ein  weiterer  Vorteil  der  Aktiengesellschaft  ist,  daß  ihr  Bestand  durch  den
Tod  der  Unternehmer  sAktionäre)  nicht  gefährdet  ist.  Der  Tod  eines
Vorstandsmitgliedes  kann  Wohl  auf  das  Unternehmen  nachteilig  wirken  —
indem  es  oft  schwer  ist,  geeigneten  Ersatz  zu  finden  —,  wird  aber  niemals
von  solchen  Folgen  begleitet  sein,  wie  der  Tod  des  Gesellschafters  einer
offenen  Handelsgesellschaft.  Das  Risiko  des  Aktionärs  ist  begrenzt  durch
die  Summe,  die  er  für  seine  Aktien  bezahlt  hat,  zuzüglich  einer  etwa  noch
ausstehenden  Einzahlung  bei  nicht  vollgezahlten  Aktien.  Uber  seine  Einlage ­
  erhält  der  Aktionär  eine  Urkunde  (91  f  11  e),  bzw.  vor  deren  Drucklegung ­
  eine  vorläufige  Bescheinigung  (I  n  t  e  r  i  m  s  s  ch  e  i  ns.
Das  Grundkapital  einer  Aktiengesellschaft  muß  mindestens
50  000  RM  betragen,  und  die  Aktie  muß  mindestens  (Ausnahmen:
§  180  HGB.)  über  100  RM  lauten.  Gesellschaften,  die  bei  Erlaß  der  Verordnung ­
  über  Goldbilanzen  vom  28.  Dezember  1923  bereits  bestanden
haben,  müssen  nach  der  Umstellung  ein  Eigenkapital  von  mindestens
6000  RM  besitzen,  während  als  Mindestbetrag  der  Aktien  100,  bzw.  20  RM
vorgesehen  sind.
5.  Die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.  Sie  gleicht
der  Aktiengesellschaft  insofern,  als  sie  ebenfalls  ein  „in  Aktien  zerlegtes
Grundkapital"  hat.  Für  die  Inhaber  der  Aktien  —  in  der  Gesetzes-
            
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