ß] Aufgabe und Geschäfte der Reichsbank.
Wie § 12 des alten Bankgesetzes, unischreibt § 1 des neuen Bankgesetzes
die Aufgaben der Reichsbank: Sie hat „den Geldumlauf im
gesamten Reichsgebiet zu regeln, die Zahlungsaus -
gleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachu ng
verfügbaren Kapitals zu sorgen".
Die Regelung des Geldumlaufs war naturgemäß besonders
schwierig in der Inflationszeit, als mit der fortlaufenden Geldentwertung
die Menge der erforderlichen Umlaufsmittel sprunghaft wuchs. Die Reichs
bank ist bemüht, dafür zu sorgen, daß genügend Umlaufsmittel in den be
nötigten Beträgen vorhanden sind. Der Regelung des Geld-, nicht nur des
Notenumlaufs, dient das engmaschige Netz ihrer Filialen.
Der Regelung der Zahlungsausgleichungen dient ins
besondere der Giro- und Abrechnungsverkehr. Bereits in ihrem ersten
Verwaltungsbericht (Ende 1876) konnte die Reichsbank sagen: „Das
ganze Deutschland ist durch die Reichsbank e i n Giroplatz ge
worden."
Zwecks Regelung des Kreditverkehrs (Nutzbarmachung ver
fügbaren Kapitals) stellt sie der Wirtschaft die Kapitalien zur Verfügung,
die ihr im Giro- und Depositenverkehr zuströmen. Neuerdings sind dies
insbesondere die Gelder der Deutschen Reichspost und der in eine Aktien
gesellschaft umgewandelten Neichseisenbahn.
Hinsichtlich der G e s ch ü f t e, die der Reichsbank erlaubt sind, bringt das
neue Gesetz einige wesentliche Änderungen. Scharf begrenzt sind vor
allem die Geschäfte, die die Reichsbank jetzt für das R e i ch ausführen darf
und ausführen muß. Während sie früher als Zentralkasse des Reichs fun
gierte, braucht sie jetzt ihre Kassen- und Giroeinrichtungen für die Reichs-
behörden nur in dem Umfange zur Verfügung zu stellen, wie sie es für ihre
anderen Kontoinhaber tut.
Hinsichtlich der Kreditgewährung ans Reich schienen, in Er
innerung an die Erfahrungen der Kriegs- und Nachkriegszeit, strenge Be
grenzungen erforderlich: Höchstens 100 Millionen RM und höchstens auf
3 Monate, mit der Einschränkung, daß am Ende des Geschäftsjahres keiner
lei Verschuldung des Reichs bei der Reichsbank vorhanden sein darf. —
Im übrigen darf die Bank tveder dem Reich, noch den Ländern, noch den
Gemeinden irgendwelche Kredite einräumen.
176