Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

ß] Aufgabe und Geschäfte der Reichsbank. 
Wie § 12 des alten Bankgesetzes, unischreibt § 1 des neuen Bankgesetzes 
die Aufgaben der Reichsbank: Sie hat „den Geldumlauf im 
gesamten Reichsgebiet zu regeln, die Zahlungsaus - 
gleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachu ng 
verfügbaren Kapitals zu sorgen". 
Die Regelung des Geldumlaufs war naturgemäß besonders 
schwierig in der Inflationszeit, als mit der fortlaufenden Geldentwertung 
die Menge der erforderlichen Umlaufsmittel sprunghaft wuchs. Die Reichs 
bank ist bemüht, dafür zu sorgen, daß genügend Umlaufsmittel in den be 
nötigten Beträgen vorhanden sind. Der Regelung des Geld-, nicht nur des 
Notenumlaufs, dient das engmaschige Netz ihrer Filialen. 
Der Regelung der Zahlungsausgleichungen dient ins 
besondere der Giro- und Abrechnungsverkehr. Bereits in ihrem ersten 
Verwaltungsbericht (Ende 1876) konnte die Reichsbank sagen: „Das 
ganze Deutschland ist durch die Reichsbank e i n Giroplatz ge 
worden." 
Zwecks Regelung des Kreditverkehrs (Nutzbarmachung ver 
fügbaren Kapitals) stellt sie der Wirtschaft die Kapitalien zur Verfügung, 
die ihr im Giro- und Depositenverkehr zuströmen. Neuerdings sind dies 
insbesondere die Gelder der Deutschen Reichspost und der in eine Aktien 
gesellschaft umgewandelten Neichseisenbahn. 
Hinsichtlich der G e s ch ü f t e, die der Reichsbank erlaubt sind, bringt das 
neue Gesetz einige wesentliche Änderungen. Scharf begrenzt sind vor 
allem die Geschäfte, die die Reichsbank jetzt für das R e i ch ausführen darf 
und ausführen muß. Während sie früher als Zentralkasse des Reichs fun 
gierte, braucht sie jetzt ihre Kassen- und Giroeinrichtungen für die Reichs- 
behörden nur in dem Umfange zur Verfügung zu stellen, wie sie es für ihre 
anderen Kontoinhaber tut. 
Hinsichtlich der Kreditgewährung ans Reich schienen, in Er 
innerung an die Erfahrungen der Kriegs- und Nachkriegszeit, strenge Be 
grenzungen erforderlich: Höchstens 100 Millionen RM und höchstens auf 
3 Monate, mit der Einschränkung, daß am Ende des Geschäftsjahres keiner 
lei Verschuldung des Reichs bei der Reichsbank vorhanden sein darf. — 
Im übrigen darf die Bank tveder dem Reich, noch den Ländern, noch den 
Gemeinden irgendwelche Kredite einräumen. 
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