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II, 3, B. Die Leistungsfähigkeit des Sozialismus
fam instinktiv richtig herausgefunden. Der öffentliche Betrieb hat
sich nämlich nur auf solchen Gebieten neu eingebürgert, wo die Ron-
kurrenz entweder überhaupt ausgeschlossen ist oder wo sie sich doch
wenigstens aus Gründen, die in der lkatur der Bache liegen, nicht
so stark geltend machen kann wie im übrigen Wirtschaftsleben, wenn
wir die Gebiete durchmustern, die der öffentlichen Unternehmung
in neuerer Zeit zugefallen sind, so finden wir, daß es sich sowohl
bei den staatlichen als auch bei den kommunalen Betrieben regel
mäßig um Gebiete handelt, die sich einer vor dem Rufkommen neuer
Ronkurrenz gesicherten monopolistischen oder wenigstens
monopolähnlichen Stellung erfreuen. Für den staatlichen
Betrieb der Post, des Telegraphen und des Fernsprechers ist ja
in einer Reihe von Ländern direkt ein Monopol, allerdings ein
solches von verschieden weitem Umfange, in Unspruch genommen
worden, ebenso liegt die Sache beim Notenbankwesen. Uber auch
auf den anderen hier in Betracht kommenden Gebieten ergibt sich
für Staat und Stadt als Betriebsunternehmer regelmäßig eine be
vorzugte, vor dem Uuftreten neuer Ronkurrenz geschützte Stellung.
Bei den städtischen Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerken entspringt
die bevorzugte Stellung dieser Betriebe daraus, daß sie auf die
Benutzung der der Gemeinde gehörigen öffentlichen Wege ange
wiesen sind, um ihre Leitungsnetze legen zu können. Die Stadt,
die selbst als Betriebsunternehmerin solcher Werke auftritt, hat es
also ganz in der Hand, ob sie Ronkurrenzunternehmungen aufkom
men lassen will oder nicht. Uuch dann, wenn die Städte nicht selbst
als Betriebsunternehmer auftreten, werden ja aber Ronkurrenz
unternehmungen auf diesen Gebieten von ihnen nicht so leicht kon
zessioniert. Ähnliche Verhältnisse walten bei den Verkehrsanstalten,
insbesondere den staatlichen Eisenbahnen und den kommunalen
Trambahnen, ob. Ruch hier ist die Entstehung von Ronkurrenz-
betrieben an sehr erschwerende Bedingungen geknüpft.
Das Vordringen der öffentlichen Unternehmung beschränkt sich
also auf solche Gebiete, in denen der Unternehmer besonderen Schutz