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schaftliche Organisationen zu schaffen und diese dann zu
Verbänden zusammenzuschließen, die anwaltschaftliche,
überwachende und Geldausgleichsfunktionen zu ver
sehen haben. Als höchste Organisationsform ist die bis
lang nicht zustandegekommene Zentralgenossenschafts-
kasse gedacht, in deren Wirkungskreis aber nicht
etwa nur die gewerblichen, sondern auch die Organi
sationen anderer Berufskreise fallen sollen.* Die er
wähnten Unterstufen sind in ausreichendem Maße
geschaffen und gefestigt worden. Sie sind einem vom
Ministerium ausgearbeiteten Musterstatute angepaßt,
dessen nähere Erörterung in eine wissenschaftliche Dar
legung und damit wohl viel zu weit führen müßte.
Besondere Sorgfalt wurde der Hebung der persön
lichen Kreditfähigkeit der Gewerbetreibenden als der
primärsten Voraussetzung einer Erfolg versprechenden
Organisation dadurch zugewendet, daß das kauf
männische Denken durch Vorträge angeregt, die Kennt
nis und die Vorteile einer sachgemäßen Buchführung
durch Kurse vermittelt wurden, daß weiters auch die
so nötige Unterweisung in der Kalkulation Beach
tung fand. Die erwähnte Dienststelle entwickelt außer
ihrer organisatorischen eine beratende, weiters auch
eine Revisionstätigkeit, die um so gerechtfertigter ist,
als den Kreditgenossenschaften ebenso wie ihren Ver
bänden im Bedarfsfälle materielle Staatshilfe ge-
* Mittlerweile als Österreichische Genossenschaftskasse er
richtet. (Korrekturbemerkung des Verfassers.)