ansässigen Agenten — die Nationalität des Agenten
kommt nicht in Frage — anbelangt, ist es einfach genug,
letzterem durch eine besondere Bestimmung im Agentur
verträge das Inkassorecht zu entziehen, doch endet hiermit
die Sache nicht, wenn der deutsche Prinzipal den Rechts
zustand anstrebt, der ihm nach deutschem Rechte mit
Rücksicht auf einen Inkasso nicht habenden Agenten
vorschwebt. Der Umstand, daß dem englischen Agenten
vertragsmäßig das Inkassorecht genommen wurde,
schützt, nach englischer Rechtsauffassung, den deutschen
Prinzipal nicht dritten, außerhalb des Agenturvertrages
stehenden Personen gegenüber. Der englische Kunde
bleibt berechtigt anzunehmen, daß der Agent Inkasso
hat, und der englische Kunde hat gezahlt, so er an den
Agenten zahlte, es sei denn, dem englischen Kunden sei
in englischer Sprache besonders mitgeteilt worden, daß
Zahlung nicht an den englischen Agenten, sondern an
den deutschen Prinzipal direkt zu leisten ist. In der
Praxis wird der deutsche Prinzipal diese Mitteilung auf
allen seinen Faktura- und Rechnungsformularen usw. in
englischer Sprache „vor“drucken lassen — der Druck der
Mitteilung am Fuß der Formulare könnte abgeschnitten
werden. Aber auch diese Vorsichtsmaßregel allein ge
nügt nicht, denn, um den englischen Kunden haftbar
machen zu können, ist der Nachweis zu bringen, daß ihn
die vorgedachte Mitteilung tatsächlich erreichte. Laufen
die mit dem Vordruck versehenen Fakturen usw. bei dem
Agenten durch, so bleibt immer noch die Möglichkeit,
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