Full text: Der Handel nach England und das englische Handels-Recht

ansässigen Agenten — die Nationalität des Agenten 
kommt nicht in Frage — anbelangt, ist es einfach genug, 
letzterem durch eine besondere Bestimmung im Agentur 
verträge das Inkassorecht zu entziehen, doch endet hiermit 
die Sache nicht, wenn der deutsche Prinzipal den Rechts 
zustand anstrebt, der ihm nach deutschem Rechte mit 
Rücksicht auf einen Inkasso nicht habenden Agenten 
vorschwebt. Der Umstand, daß dem englischen Agenten 
vertragsmäßig das Inkassorecht genommen wurde, 
schützt, nach englischer Rechtsauffassung, den deutschen 
Prinzipal nicht dritten, außerhalb des Agenturvertrages 
stehenden Personen gegenüber. Der englische Kunde 
bleibt berechtigt anzunehmen, daß der Agent Inkasso 
hat, und der englische Kunde hat gezahlt, so er an den 
Agenten zahlte, es sei denn, dem englischen Kunden sei 
in englischer Sprache besonders mitgeteilt worden, daß 
Zahlung nicht an den englischen Agenten, sondern an 
den deutschen Prinzipal direkt zu leisten ist. In der 
Praxis wird der deutsche Prinzipal diese Mitteilung auf 
allen seinen Faktura- und Rechnungsformularen usw. in 
englischer Sprache „vor“drucken lassen — der Druck der 
Mitteilung am Fuß der Formulare könnte abgeschnitten 
werden. Aber auch diese Vorsichtsmaßregel allein ge 
nügt nicht, denn, um den englischen Kunden haftbar 
machen zu können, ist der Nachweis zu bringen, daß ihn 
die vorgedachte Mitteilung tatsächlich erreichte. Laufen 
die mit dem Vordruck versehenen Fakturen usw. bei dem 
Agenten durch, so bleibt immer noch die Möglichkeit, 
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