Full text: Der Handel nach England und das englische Handels-Recht

daß dieser die Originalfakturen usw. unterdrückt und 
seine eigenen Fakturen oder Kopien ohne Vordruck 
unterschiebt. Um ganz geschützt zu sein, wird also der 
deutsche Prinzipal entweder, wenn es in der Praxis 
durchführbar ist, alle Fakturen usw. an die englischen 
Kunden direkt senden oder die Ehrlichkeit des Agenten 
versichern müssen. Läßt der deutsche Prinzipal, trotz 
vereinzelter Mitteilung an die englische Kundschaft, die 
Gewohnheit einreißen, unbeanstandet Zahlungen von 
seinem Agenten entgegennehmen zu lassen, so entsteht 
leicht ein Gewohnheitsrecht. 
4. Ist der englische Agent Alleinvertreter (sole agent), 
so hat derselbe Anspruch auf Provision an allen aus 
seinem Bezirke stammenden Aufträgen, gleichgültig ob 
er diese vermittelte oder ob sie direkt beim deutschen 
Prinzipal von den Kunden einliefen. Soll von diesem 
fundamentalen Rechte des Alleinvertreters abgewichen 
werden, so müssen diese Abweichungen besonders im 
Agenturverträge aufgeführt sein. 
5. Nach englischem Recht ist der Prinzipal an sich 
verpflichtet, jeden vom Agenten überwiesenen Auftrag 
auszuführen. Mit Rücksicht auf dies Rechtsprinzip wird 
der deutsche Prinzipal im Agenturverträge vorsehen, daß 
er nur dann zur Lieferung verpflichtet bleibt, wenn er die 
finanzielle Lage des Kunden als genügend sicher erachtet. 
Ist der deutsche Prinzipal Fabrikant, so wird er im Ver 
trage ausführen, daß er nur seine Ware liefert, da er 
sonst, z. B. im Falle eines den Betrieb unterbrechenden 
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