daß dieser die Originalfakturen usw. unterdrückt und
seine eigenen Fakturen oder Kopien ohne Vordruck
unterschiebt. Um ganz geschützt zu sein, wird also der
deutsche Prinzipal entweder, wenn es in der Praxis
durchführbar ist, alle Fakturen usw. an die englischen
Kunden direkt senden oder die Ehrlichkeit des Agenten
versichern müssen. Läßt der deutsche Prinzipal, trotz
vereinzelter Mitteilung an die englische Kundschaft, die
Gewohnheit einreißen, unbeanstandet Zahlungen von
seinem Agenten entgegennehmen zu lassen, so entsteht
leicht ein Gewohnheitsrecht.
4. Ist der englische Agent Alleinvertreter (sole agent),
so hat derselbe Anspruch auf Provision an allen aus
seinem Bezirke stammenden Aufträgen, gleichgültig ob
er diese vermittelte oder ob sie direkt beim deutschen
Prinzipal von den Kunden einliefen. Soll von diesem
fundamentalen Rechte des Alleinvertreters abgewichen
werden, so müssen diese Abweichungen besonders im
Agenturverträge aufgeführt sein.
5. Nach englischem Recht ist der Prinzipal an sich
verpflichtet, jeden vom Agenten überwiesenen Auftrag
auszuführen. Mit Rücksicht auf dies Rechtsprinzip wird
der deutsche Prinzipal im Agenturverträge vorsehen, daß
er nur dann zur Lieferung verpflichtet bleibt, wenn er die
finanzielle Lage des Kunden als genügend sicher erachtet.
Ist der deutsche Prinzipal Fabrikant, so wird er im Ver
trage ausführen, daß er nur seine Ware liefert, da er
sonst, z. B. im Falle eines den Betrieb unterbrechenden
V v -
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