Full text: Der Handel nach England und das englische Handels-Recht

vorher genau angeben. Zur Erstattung kommen von 
diesen Kosten in England nur die „party and party 
costs“, nicht zur Erstattung dagegen die „lawyer’s and 
client’s costs“. In welchem Verhältnisse diese beiden 
Kostenarten zueinander stehen, wird von jedem einzelnen 
besonderen Falle abhängen, doch tut der deutsche, in 
England Prozeß führende Kaufmann im allgemeinen 
gut, wenn er gleich damit rechnet, daß etwa nicht mehr 
wie 50% der Gesamtkosten zur Erstattung kommen wer 
den. Um ein Bild zu gewinnen, und obwohl die Ge 
samtkosten sich nicht „genau“ vorher angeben lassen, 
wird der deutsche in England Prozeß führende Kauf 
mann sich in jedem einzelnen Falle wenigstens einen 
Kostenvoranschlag vorlegen lassen. 
Die englische Kostenverordnung hat nun zur Folge, 
daß, während bei großen Streitobjekten die Kosten ver 
hältnismäßig niedrig ausfallen, diese bei ganz kleinen 
Streitobjekten oft ganz außer Verhältnis zum Objekte 
stehen. Daher die Warnung an den deutschen Kaufmann 
(Seite 47) sich dem englischen Geschäftsprinzipe anzu 
schließen und kleine Posten an ihm noch unbekannte 
englische Kunden nur gegen Vorausbezahlung usw. zu 
liefern, denn es liegt auf der Hand, daß man z. B. einer 
Forderung von M. 100 nicht M. 500 Prozeßkosten 
anhängen kann, von denen im günstigsten Falle nur 
50%, also M. 250 zur Erstattung kommen. 
In der Theorie liegt es in der Hand des englischen 
Richters, zu bestimmen, welche Partei den zur Erstattung 
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