vorher genau angeben. Zur Erstattung kommen von
diesen Kosten in England nur die „party and party
costs“, nicht zur Erstattung dagegen die „lawyer’s and
client’s costs“. In welchem Verhältnisse diese beiden
Kostenarten zueinander stehen, wird von jedem einzelnen
besonderen Falle abhängen, doch tut der deutsche, in
England Prozeß führende Kaufmann im allgemeinen
gut, wenn er gleich damit rechnet, daß etwa nicht mehr
wie 50% der Gesamtkosten zur Erstattung kommen wer
den. Um ein Bild zu gewinnen, und obwohl die Ge
samtkosten sich nicht „genau“ vorher angeben lassen,
wird der deutsche in England Prozeß führende Kauf
mann sich in jedem einzelnen Falle wenigstens einen
Kostenvoranschlag vorlegen lassen.
Die englische Kostenverordnung hat nun zur Folge,
daß, während bei großen Streitobjekten die Kosten ver
hältnismäßig niedrig ausfallen, diese bei ganz kleinen
Streitobjekten oft ganz außer Verhältnis zum Objekte
stehen. Daher die Warnung an den deutschen Kaufmann
(Seite 47) sich dem englischen Geschäftsprinzipe anzu
schließen und kleine Posten an ihm noch unbekannte
englische Kunden nur gegen Vorausbezahlung usw. zu
liefern, denn es liegt auf der Hand, daß man z. B. einer
Forderung von M. 100 nicht M. 500 Prozeßkosten
anhängen kann, von denen im günstigsten Falle nur
50%, also M. 250 zur Erstattung kommen.
In der Theorie liegt es in der Hand des englischen
Richters, zu bestimmen, welche Partei den zur Erstattung
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