Full text: Der Handel nach England und das englische Handels-Recht

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dieses Recht dagegen bei Beträgen über £ 20 nur mit 
Genehmigung des Klägers ausüben. Der Urteilsgläubi 
ger kann, auf Grund eines unbefriedigten Urteiles ent 
weder pfänden lassen oder er kann eine committal order 
for contempt of court (Persönlichen Arrest wegen 
Nichtachtung des gerichtlichen Zahlungsbefehles) bean 
tragen. Um die committal order erwirken zu können, 
muß der Urteilsgläubiger den Beweis führen, daß der 
Urteilsschuldner zahlen oder doch in Raten zahlen kann. 
Den Offenbarungseid kennt also das county court-Ver- 
fahren nicht, noch ist der county court-Richter befugt, 
Zeugenvernehmung im Auslande anzuordnen. 
Alle Klagen, auch wenn sie für weniger wie £ 100 
lauten, können, und Klagen für mehr wie £ 100 müssen 
beim high court anhängig gemacht werden, und im 
Nachstehenden soll dieses Verfahren betrachtet werden, 
soweit es besonders für den deutschen Warengläubiger 
von Interesse ist. Der deutsche Gläubiger wird seinem 
Rechtsvertreter, um den Formalien zu genügen, die vollen 
Vor- und Zunamen und genauen Adressen sämtlicher In 
haber der klägerischen Firma, wenn diese eine offene 
Handelsgesellschaft ist, oder die ungekürzte Firmenbe 
zeichnung im Falle einer Aktiengesellschaft oder Gesell 
schaft mit beschränkter Haftung aufgeben, den Inhaber 
oder den Direktor besonders namhaft machend, der später 
im Prozesse aus eigener Wissenschaft eidliche Erklärungen 
abzugeben imstande ist. Der deutsche Kläger wird gleich 
zeitig die Unterlagen, nämlich: die Order, Fakturen-
	        
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