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dieses Recht dagegen bei Beträgen über £ 20 nur mit
Genehmigung des Klägers ausüben. Der Urteilsgläubi
ger kann, auf Grund eines unbefriedigten Urteiles ent
weder pfänden lassen oder er kann eine committal order
for contempt of court (Persönlichen Arrest wegen
Nichtachtung des gerichtlichen Zahlungsbefehles) bean
tragen. Um die committal order erwirken zu können,
muß der Urteilsgläubiger den Beweis führen, daß der
Urteilsschuldner zahlen oder doch in Raten zahlen kann.
Den Offenbarungseid kennt also das county court-Ver-
fahren nicht, noch ist der county court-Richter befugt,
Zeugenvernehmung im Auslande anzuordnen.
Alle Klagen, auch wenn sie für weniger wie £ 100
lauten, können, und Klagen für mehr wie £ 100 müssen
beim high court anhängig gemacht werden, und im
Nachstehenden soll dieses Verfahren betrachtet werden,
soweit es besonders für den deutschen Warengläubiger
von Interesse ist. Der deutsche Gläubiger wird seinem
Rechtsvertreter, um den Formalien zu genügen, die vollen
Vor- und Zunamen und genauen Adressen sämtlicher In
haber der klägerischen Firma, wenn diese eine offene
Handelsgesellschaft ist, oder die ungekürzte Firmenbe
zeichnung im Falle einer Aktiengesellschaft oder Gesell
schaft mit beschränkter Haftung aufgeben, den Inhaber
oder den Direktor besonders namhaft machend, der später
im Prozesse aus eigener Wissenschaft eidliche Erklärungen
abzugeben imstande ist. Der deutsche Kläger wird gleich
zeitig die Unterlagen, nämlich: die Order, Fakturen-