5*
67
gemäß, oft Monate in Anspruch. Das englische Ge
richt sendet das Gesuch an die deutsche Botschaft
in London, diese sendet es weiter an das Auswärtige
Amt in Berlin und von dort geht das Gesuch dann, ein
oder zwei deutsche Behörden durchlaufend, an das zu
ständige Amtsgericht; die Rücksendung erfolgt in um
gekehrter Reihenfolge.
Die Zwangsvollstreckung ist in England ein be
sonderes Verfahren. Der Urteilsgläubiger hat das Ur
teil dem Sheriff einzureichen und diesen mit der Voll
streckung (execution) zu betrauen. Der Sheriff sendet
einen Angestellten (bailiff) zum Geschäftslokal oder der
Privatwohnung des Urteilsschuldners, um eine Beschlag
nahme vorzunehmen, und der bailiff bleibt dort persön
lich fürl4Tage anwesend, damit derUrteilsschuldnernoch
Gelegenheit hat, das Urteil zu befriedigen oder selbst sei
nen Konkurs anzumelden, oder der Sheriff realisiert so
fort und hält den Erlös für die gedachten 14 Tage. Nach
Ablauf der gedachten 14 Tage tritt der sheriff’s officer
in den Besitz der Aktiva bis zur Höhe der Urteilssumme
resp. in den Besitz der realisierten Summe. Es erscheint
an dieser Stelle bemerkenswert, daß man, allgemein ge
sagt, Gütergemeinschaft in England nicht kennt; Mann
und Frau leben in getrennten Gütern (separate estate);
dagegen gibt es in England, besonders in besser situier
ten Kreisen, auch den Ehevertrag (marriage Settlement),
und ein Anspruch der Frau aus einem solchen Vertrage
ist vorberechtigt vor der Forderung eines Warengläu-