bigers. Bevor der deutsche Urteilsgläubiger die Möbel
eines englischen Urteilsschuldners pfänden läßt, ist es
ratsam, nachsehen zu lassen, ob die Möbel nicht etwa
mit einer Hypothek (bill of sale) belastet sind. Bills of
sale sind eingetragen wie Hypotheken im Grundbuch
in Deutschland. Das registration office of bills of
sale ist im Gerichtsgebäude (Law Courts, Strand, Lon
don) und jedermann kann das Register gegen Zahlung
einer Gebühr von 1 Mark einsehen. Von debentures
(Pfandbriefen oder die ganzen Aktiva, Mobilien und Im
mobilien, belastende Hypotheken) der limited Companies
wurde bereits an anderer Stelle gesprochen.
Läßt sich ein Urteil nicht vollstrecken, so kann der
Urteilsgläubiger den Urteilsschuldner vorladen und
über seine Vermögensverhältnisse eidlich vernehmen
lassen; hier haben wir also eine Prozedur, die sich mit
dem deutschen Offenbarungseide vergleichen läßt.
Ein Schuldner kann entweder selbst den Konkurs
antrag (bankruptcy petition) stellen (to file), oder dieser
Antrag kann seitens eines Gläubigers, wenn seine For
derung über £ 50 ist, oder seitens mehrerer Gläubiger
gemeinsam, wenn deren Forderungen zusammen über
£ 50 ausmachen, gestellt werden, in den letzten beiden
Fällen vorausgesetzt, daß der Schuldner sich gegen die
Konkursverordnung vergangen hat (to commit an act of
bankruptcy).
Acts of bankruptcy, soweit sie für den deutschen
Kaufmann von Interesse sind, sind folgende: