Full text: Der Handel nach England und das englische Handels-Recht

69 
1. Die Überschreibung (deed of assignment) seitens 
des Schuldners seines Vermögens im Interesse seiner 
Gläubiger an einen Treuhänder (trustee). Diese Form 
der Abfindung mit seinen Gläubigem wird oft von eng 
lischen Schuldnern gewählt, und sie hat, wenn die Treu 
händer zuverlässige, nicht unter dem Einflüsse des 
Schuldners stehende Leute sind, für den Gläubiger den 
Vorteil, daß die Kosten des Konkursverfahrens der Masse 
erspart bleiben. Der Treuhänder ist in der Regel ein 
Bücherrevisor (accountant), der als Massepfleger fun 
giert, die Aktiva realisiert und den Erlös pro rata, nach 
Abzug seiner Kosten, an die Gläubiger abführt. Der 
Massepfleger wird von den Gläubigern in der ersten 
Gläubigerversammlung erwählt, und die Gläubiger kön 
nen ihm ferner noch einen aus ihrer Mitte gewählten 
Gläubigerausschuß (committee of inspection) zur Seite 
stellen. 
2. Die formelle Mitteilung des Schuldners an alle oder 
eine Anzahl seiner Gläubiger, daß er seine Zahlungen 
einstellte. 
3. Ein vollstreckbares englisches Urteil, welches un 
befriedigt blieb. 
4. Wenn sich der Schuldner nachweislich absichtlich 
der Jurisdiktion der englischen Gerichte entzieht. — 
Der deutsche Urteilsgläubiger, dessen Urteil nicht 
befriedigt ist, wird in der Regel, um die Kosten des Kon 
kursantrages womöglich noch zu vermeiden, dem Ur 
teilsschuldner zuerst die bankruptcy notice (Mitteilung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.