Full text: Der Handel nach England und das englische Handels-Recht

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D ie polizeiliche An- und Abmeldepflicht gibt es in 
England nicht. 
Jedermann, so nicht betrügerische Absicht vorliegt, 
kann seinen Namen wechseln, so oft er will. 
Der Grundbesitz, besonders in den größeren Städten, 
ist, natürlich mit Ausnahmen, in Händen weniger Groß 
grundbesitzer (ground land lords), und ein solcher 
Besitz heißt „freehold-property“. Der ground land- 
lord verpachtet den Grund, in Sektionen, an Pächter, in 
den Städten für Bauzwecke, und, um bei den Städten zu 
bleiben, für eine Zeit von 99 Jahren. Der ground land- 
lord verpachtet sein Land an einen Pächter (grants a 
lease), dieser wird der lease-holder und sein Pacht 
besitz heißt leasehold-property. Leasehold property 
geht naturgemäß im Werte zurück, je weniger Jahre die 
lease (Pacht) noch zu laufen hat, und das Gebäude, wel 
ches auf dem Grundstücke vom Pächter errichtet wurde, 
verfällt nach Ablauf der Pacht an den ground land- 
lord. Wenn also Kredit suchende, englische Kunden 
von ihrem Besitz sprechen, tut der deutsche Kaufmann 
wohl daran nachzuprüfen, ob freehold-property oder 
leasehold-property gemeint ist, und im letzeren Falle, 
wie viele Jahre die Pacht noch läuft.
	        
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