Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte.

Verkehrshemmung  um  eine  Verweigerung  der  privatrechtlichen ­
  Verkehrsfreiheit.  Die  Kampfgesetze  haben  in  das
private  Rechtsverhältnis  eingegriffen  und  infolge  ihrer  angenommenen
Rechtswidrigkeit  einen  öffentlich-rechtlichen  Anspruch  auf
Wiederherstellung,  Aufhebung  oder  Schadenersatz  erzeugt.
Als  Berechtigter  des  Wiederherstellungs-  oder  Ersatzanspruches
gilt  der  Heimatstaat  des  durch  die  privatwirtschaftlichen  Kampfmaßregeln
unmittelbar  Betroffenen;  als  Verpflichteter  gilt  der  Staat,  der  entweder ­
  selbst  die  schadeustiftende  Kampfmaßregel  erlassen  oder  den  Kampf
von  Körperschaften  oder  Personen  seiner  Gebietshoheit  geduldet  hat.
Nach  allgemeinem  Völkerrechtsbrauch  haftet  der  Staat  hierbei  für  alle
Handlungen  und  Unterlassungen  seiner  Organe  ohne  Rücksicht  auf  deren
Verschulden.
In  den  Eriedensverträgen  herrschte  keine  Übereinstimmung
hinsichtlich  des  zur  EntschädigungVerpflichteten.  Während
die  Verträge  mit  der  Ukraine  (Ukr.-D.  Z.  Art.  13,  Abs.  1;  Ukr.-Ö.-U.  Z.
Art.  5,  Abs.  f)  nur  die  Einigung  der  Vertragsteile  feststellten,  daß  den
beiderseitigen  Angehörigen  die  Schäden  ersetzt  werden,  ohne  den  Ersatzpflichtigen ­
  zu  nennen,  bezeichnet  der  russisch-deutsche  Zusatzvertrag
(Russ.-D.  Z.  Art.  13)  geradezu  jeden  Vertragsteil  als  ersatzpflichtig.
Der  Vertrag  Österreich-Ungarns  mit  Rußland  dagegen  kehrte  zur  ukrainischen ­
  Formel  zurück  (Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,  Abs.  1).  In  den  Verträgen
der  Mittelmächte  mit  Finnland  und  Rumänien  wieder,  wurde  sowohl  der
Berechtigte,  wie  der  Verpflichtete  ausdrücklich  hervor  gehoben.  Es  hieß
im  deutsch-finnischen  Friedensvertrage:  „Der  Angehörige  eines
der  vertragschließenden  Teile  ist  in  angemessener  Weise  zu  entschädigen“
(Finn.-D.  Fr.  Art.  14),  noch  deutlicher  im  österreich-ungarisch-finnischen
Zusatzverträge:  „Der  Angehörige  eines  der  vertragschließenden  Teile
istvondiesemTeilezu  entschädigen“  (Finn.-Ö.-U.  Z.  Art.  6,  Abs.  1).
Am  schärfsten  faßten  den  Anspruch  die  Verträge  mit  Rumänien,  wenn  sie
bestimmen:  „Der  Angehörige  eines  vertragschließenden  Teiles,  der
im  Gebiete  des  anderen  Teiles  einen  Schaden  erlitten  hat,  ist  von  diesem
Teile  zu  entschädigen“  (Rum.-D.  R.  Art.  20;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  7,
Z.  1).  Es  hatte  somit  den  Anschein,  als  ob  die  geschädigten  Angehörigen
des  einen  Staates  als  berechtigt  und  die  Staaten  des  Kampfrechtes  als
verpflichtet  betrachtet  wurden.  Dennoch  kann  diese  Auffassung  nicht
als  anerkannt  betrachtet  werden.
Aus  dem  Rechtsgrunde  des  Anspruches  ergibt  sich  dessen
öffentlich-rechtliche  Natur.  Die  unmittelbar  Betroffenen
erwerben  selbst  keinen  Anspruch.  Sie  sind  nicht  geschädigt  als  Privatrechtssubjekte, ­
  sondern  ihr  Staat  in  seinem  Rechtsschutz-  und  Verkehrsinteresse. ­
  Ihr  Heimatstaat  allein  macht  kraft  eigenen  Rechtes  und  nicht
bloß  kraft  Vertreter  der  Betroffenen  seinen  Anspruch  geltend.  Dem
            
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