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Ausgangspunkte.
Verkehrshemmung um eine Verweigerung der privatrechtlichen
Verkehrsfreiheit. Die Kampfgesetze haben in das
private Rechtsverhältnis eingegriffen und infolge ihrer angenommenen
Rechtswidrigkeit einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf
Wiederherstellung, Aufhebung oder Schadenersatz erzeugt.
Als Berechtigter des Wiederherstellungs- oder Ersatzanspruches
gilt der Heimatstaat des durch die privatwirtschaftlichen Kampfmaßregeln
unmittelbar Betroffenen; als Verpflichteter gilt der Staat, der entweder
selbst die schadeustiftende Kampfmaßregel erlassen oder den Kampf
von Körperschaften oder Personen seiner Gebietshoheit geduldet hat.
Nach allgemeinem Völkerrechtsbrauch haftet der Staat hierbei für alle
Handlungen und Unterlassungen seiner Organe ohne Rücksicht auf deren
Verschulden.
In den Eriedensverträgen herrschte keine Übereinstimmung
hinsichtlich des zur EntschädigungVerpflichteten. Während
die Verträge mit der Ukraine (Ukr.-D. Z. Art. 13, Abs. 1; Ukr.-Ö.-U. Z.
Art. 5, Abs. f) nur die Einigung der Vertragsteile feststellten, daß den
beiderseitigen Angehörigen die Schäden ersetzt werden, ohne den Ersatzpflichtigen
zu nennen, bezeichnet der russisch-deutsche Zusatzvertrag
(Russ.-D. Z. Art. 13) geradezu jeden Vertragsteil als ersatzpflichtig.
Der Vertrag Österreich-Ungarns mit Rußland dagegen kehrte zur ukrainischen
Formel zurück (Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Abs. 1). In den Verträgen
der Mittelmächte mit Finnland und Rumänien wieder, wurde sowohl der
Berechtigte, wie der Verpflichtete ausdrücklich hervor gehoben. Es hieß
im deutsch-finnischen Friedensvertrage: „Der Angehörige eines
der vertragschließenden Teile ist in angemessener Weise zu entschädigen“
(Finn.-D. Fr. Art. 14), noch deutlicher im österreich-ungarisch-finnischen
Zusatzverträge: „Der Angehörige eines der vertragschließenden Teile
istvondiesemTeilezu entschädigen“ (Finn.-Ö.-U. Z. Art. 6, Abs. 1).
Am schärfsten faßten den Anspruch die Verträge mit Rumänien, wenn sie
bestimmen: „Der Angehörige eines vertragschließenden Teiles, der
im Gebiete des anderen Teiles einen Schaden erlitten hat, ist von diesem
Teile zu entschädigen“ (Rum.-D. R. Art. 20; Rum.-Ö.-U. R. Art. 7,
Z. 1). Es hatte somit den Anschein, als ob die geschädigten Angehörigen
des einen Staates als berechtigt und die Staaten des Kampfrechtes als
verpflichtet betrachtet wurden. Dennoch kann diese Auffassung nicht
als anerkannt betrachtet werden.
Aus dem Rechtsgrunde des Anspruches ergibt sich dessen
öffentlich-rechtliche Natur. Die unmittelbar Betroffenen
erwerben selbst keinen Anspruch. Sie sind nicht geschädigt als Privatrechtssubjekte,
sondern ihr Staat in seinem Rechtsschutz- und Verkehrsinteresse.
Ihr Heimatstaat allein macht kraft eigenen Rechtes und nicht
bloß kraft Vertreter der Betroffenen seinen Anspruch geltend. Dem