Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

170  Die  Beendigung  dos  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.
reichischen  Staatsangehörigen  anderseits,  sind  in  jener  Währung  zu  bezahlen, ­
  die  an  dem  Zahlungstage  in  dem  Staate  gesetzliche  Geltung  hat,
dessen  Staatsangehörigkeit  der  Angehörige  des  ehemaligen
Kaisertums  Österreich  erworben  hat  (ö  Axt.  271).'  Für  die  neugebildeten
Mächte,  Polen  und  die  Tschechoslowakei,  bestimmt  die  Wiedergutmachungskommission ­
  Währung  und  Umrechnungskurs  (ö  Art.  248  d,  271).
Obwohl  die  Rechte  des  gewerblichen,  literarischen  und
künstlerischen  Eigentums  im  Rechtsbereiche  aller  Vertragsteile
  wiederhergestellt  und  selbst  die  Rechte,  die  ohne  den  Krieg
hätten  erlangt  werden  können,  gewahrt  werden,  bleiben  doch  die  Eingriffe ­
  der  AAM  in  die  Rechte  deutscher  Staatsangehöriger  oder
der  Angehörigen  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  gültig  und
behalten  weiter  ihre  Wirksamkeit  (D  Art.  306  Abs.  1  u.  2,  ö  Art.
238  Abs.  1  u.  2).  Deutschland  und  Österreich,  sowie  die  Angehörigen
Deutschlands,  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  wie  der  Republik
Österreich  erhalten  keinerlei  Ersatzanspruch  oder  Klagerecht  wegen  der
Ausnützung  ihrer  Rechte  durch  oder  für  die  AAM  (D  Art.  306  Abs.  3,
ö  Art.  258  Abs.  3).  Nur  die  AAM  behalten  sich  auch  fernerhin  die
Befugnis  vor,  die  während  oder  nach  dem  Kriege  erworbenen  Rechte
der  Angehörigen  Deutschlands  und  der  Republik  Österreich  Begrenzungen, ­
  Bedingungen  oder  Einschränkungen  zu  unterwerfen, ­
  die  für  die  Bedürfnisse  der  nationalen  Verteidigung  oder  im
öffentlichen  Interesse  oder  zur  Sicherung  einer  billigen  Behandlung  der
Rechte  ihrer  Angehörigen  oder  zur  Verbürgung  der  vollen  Erfüllung
aller  Verpflichtungen  für  nötig  erachtet  werden  könnten;  bei  den  nach
dem  Kriege  erworbenen  Rechten  wird  diese  Befugnis  auf  die  Notwendigkeit ­
  für  die  Landesverteidigung  und  auf  das  öffentliche  Interesse  eingeschränkt ­
  (D  Art.  306  Abs.  5—7,  ö  Art.  258  Abs.  5—7).  Die  Bewohner ­
  der  von  Österreich  abgetrennten  Gebiete  dagegen
behalten  trotz  des  Wechsels  der  Staatsangehörigkeit  den  vollen  und
ganzen  Genuß  ihrer  Rechte  (ö  Art.  263).
Von  der  hinsichtlich  bestimmter  Arten  von  Verträgen  mit  dem
Feinde  verfügten  Aufrechterhaltung  kann  nur  das  Landesrecht  der  AAM
Ausnahmen  zulassen  (D  und  ö  X/V,  Anhang  I  §  2).  Nur  die  AAM  haben
das  Recht,  Versicherungsverträge  auf  den  Lebensfall,  die  zwischen  ihren
Staatsangehörigen  und  einer  deutschen  Versicherungsgesellschaft  abgeschlossen ­
  wurden,  aufzuheben  und  die  Überweisung  des  proportionellen
Aktivvermögens  zu  fordern  (D  X/V  Anhang  I  §  12).
Auch  auf  dem  prozessualen  Gebiet  ist  der  Grundsatz  des  ein  -
seitigen  Kriegs  Verschuldens  angewendet  worden.  Nur  die  Urteile  der
Gerichte  der  AAM,  die  nach  dem  Friedensvertrage  zuständig  sind,
werden  in  Deutschland  und  Österreich  als  rechtskräftig  anerkannt
und  ohne  Vollstreckbarkeitserklärung  vollstreckt  (D  Art.  302  Abs.  1,  Ö
            
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