Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Regelung  der  Seehandelssperre.

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Die  Wegnahme  feindlichen  Eigentums.]
Die  Besonderheit  der  Wegnahme  feindlichen  Privateigentums  als  Mittels
des  Wirtschaftskrieges  liegt  darin,  daß  die  Einfuhr  und  Ausfuhr  der  feindlichen ­
  Volkswirtschaft  unterbunden  wird,  soweit  die  Güter  im  Eigentum
der  feindlichen  Volkswirtschaft  stehen.  Als  feindliches  Eigentum  ist  dasjenige ­
  anzusehen,  das  einer  im  Staatsgebiete  der  feindlichen  Volkswirtschaft
wohnenden  Person  oder  dort  niedergelassenen  juristischen  Person  oder
dem  feindlichen  Staate  gehört.  Es  entspricht  dem  Wesen  des  Wirtschaftskrieges, ­
  das  Domizilprinzip  für  die  feindliche  Eigenschaft  der  Ware
anzunehmen,  weil  der  Wohnsitz  oder  der  Mittelpunkt  der  geschäftlichen
Tätigkeit  des  Eigentümers  im  feindlichen  Staatsgebiete  die  Herkunft  aus
der  oder  die  Verwendung  für  die  feindliche  Volkswirtschaft  beweist.
Bei  Zulässigkeit  der  Hinderung  von  Ein-  und  Ausfuhr  feindlichen
Eigentums  ist  es  gleich,  ob  die  Ware  unter  feindlicher  oder  neutraler
Flagge  ein-  oder  ausgeführt  wird;  insofern  müßte  der  Grundsatz  der
Pariser  Seedeklaration  vom  16.  April  1856,  daß  die  neutrale  Flagge  das
feindliche  Gut  deckt,  aufgehoben  werden.  Die  Aufrechterhaltung  der
Freiheit  des  neutralen  Handels  mit  feindlichen  Gütern  bedeutet  eine  Verletzung ­
  des  erst  zu  verwirklichenden  Grundsatzes  der  „wirtschaftlichen ­
  N  eutralität“.  Die  bestrittene  Frage,  ob  für  die  feindliche
Eigenschaft  des  Schiffes*.  die  feindliche  Flagge  oder  das  Domizil  des  Eigentümers ­
  in  Feindesland  maßgebend  sein  soll,  verliert  dann  ihre  Bedeutung.
Die  Auf  hebung  des  Seebeuterechts  hat  bei  der  Ausgestaltung
des  Wirtschaftskrieges  zu  einem  Ersatzmittel  des  militärischen  Krieges
keine  Aussicht  auf  Verwirklichung.  Es  würde  ein  Ersatz  in  der  Erweiterung ­
  des  Rechts  zur  Wegnahme  der  Konterbande  gefunden  werden.
Einerseits  würde  nach  Aufhebung  des  Seebeuterechts  auch  die  Zufuhr
der  Bannware  auf  feindlichen  Handelsschiffen  als  Bannwarenhandel ­
  verhindert  werden  können;  andrerseits  würde  die  Wegnahme
auf  alle  für  die  feindlichen  Volkswirtschaften  unentbehrlichen  Gegenstände, ­
  gleichgültig  ob  für  den  Bedarf  der  Streitkräfte  oder  die  übrige
Bevölkerung  ausgedehnt  werden.  Nur  dann,  wenn  die  Verhinderung
der  Bannwarenzufuhr  in  einer  für  alle  Kriegführenden  verbindlichen
Weise  geregelt  und  die  Blockade  auf  die  effektive  Absperrung  feindlicher
oder  vom  Feinde  besetzter  Küstengebiete  beschränkt  würde,  könnte  in
der  Aufhebung  des  Seebeuterechts  ein  Fortschritt  erblickt  werden.  Es
wären,  wie  noch  zu  begründen  sein  wird,  alle  Zufuhren  zu  verhindern,
die  in  irgendeiner  Form  die  militärische  oder  wirtschaftliche  Kriegführung
im  Wege  der  neutralen  Volkswirtschaften  fördern.  Die  Aufhebung
des  Seebeuterechts  allein  ist  auch  vom  deutschen  Interessenstandpunkte
aus  vielfach  bekämpft  worden  (T  r  i  e  p  e  1,  Freiheit  15,  S  t  i  e  r  -  S  o  m  1  o,
Freiheit  96,  103,  110,  119,  Meuter,  Freiheit  49,  P  e  r  e  1  s,  Kampf  141).
            
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