Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen. 
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Die von der Uferstaatenkommission des Pariser Friedens ausgear 
beitete Donauschiffahrtsakte vom 7. November 1857 Art. YIII (Strupp 1, 
292), hatte die engere Kabotage den Fahrzeugen der Uferstaaten 
Vorbehalten. Die Akte galt trotz ihrer Verwerfung durch die 
Pariser Konferenz von 1858 kraft besonderer Vereinbarung doch in 
Österreich-Ungarn, Bayern und Württemberg. Den Uferstaaten war da 
mit auf dem Oberlaufe der Donau bis zum Eisernen Tor entgegen 
dem Pariser Frieden sowohl der nationale Schutz gegen fremden Wett 
bewerb wie der internationale Schutz in der Donaumündung gesichert 
(v. Düngern ZIR 26, 543). 
Im Mittelläufe vom Eisernen Tor bis Braila war das von der 
europäischen Donaukommission beschlossene und von der 
Londoner Konferenz genehmigte Schiffahrtsreglement vom 10. März 1883 
(Strupp 2, 210) infolge des Widerspruches Rumäniens gegen den 
ständigen Vorsitz Österreich-Ungarns in der gemischten Kommission 
nicht in Kraft getreten, da nach Art. 108 alle Uferstaaten ihre Zustim 
mung hätten geben müssen. Da die Zuständigkeit der europäischen 
Donaukommission kraft des Berliner Vertrages von 1878 Art. 53 nur 
bis Galatz reichte, war der Mittellauf der Sonderregelung den Uferstaaten 
überlassen. 
Im Unterlaufe hatte der Pariser Friede von 1856 Art. XVI 
(Strupp, Urkunden 1, 187) einer europäischen Donaukom 
mission die Vornahme der nötigen Regulierungsarbeiten von Isatscha 
abwärts übertragen. Sie bestand aus einem Vertreter Preußens (Deutsch 
lands), Österreichs, Frankreichs, Großbritanniens, Rußlands, Sardiniens 
(Italiens) und der Türkei. Die Berliner Kongreßakte vom 13. Juli 1878 
(Strupp, Urkunden 2, 202) nahm Rumänien in die europäische 
Donaukommission auf, dehnte ihren Wirkungskreis bis nach Galatz aus 
und stellte sie vollständig unabhängig von der Gebietshoheit der üfer- 
staaten (Art. L III). Die Schiffahrtsakte für die Donaumündungen vom 
2. November 1865 Art. VIII (Strupp, Urkunden 1, 300) die Zusatz 
akte vom 28. Mai 1881 Art. 2 (Strupp, Urkunden 2, 210) und das 
Reglement vom 10. November 1911 stellten die Schiffahrt von Galatz ab 
wärts unter die Aufsicht des Generalinspektors der unteren Donau und 
des Hafenkapitäns von Sulina. 
Im Londoner Vertrage der Großmächte und der Türkei (ohne 
Rumänien) vom 10. März 1883 (Strupp, Urkunden 2, 213) waren Teile 
des Kiliaarmes der internationalen Kontrolle entzogen worden. Die 
europäische Kommission durfte keine effektive Kontrolle über diejenigen 
Teile der Kiliamündung ausüben, deren beide Ufer einem Uferstaate 
gehören (Art. 3). Damit hatte Rußland die beiden Ufer des in seinem 
Gebiete gelegenen Teiles des Kiliaarmes seinen Sonderinteressen unter 
stellt. Für denjenigen Teil des Kiliaarmes, der z u g 1 e i c h russisches
	        
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