Das privatwirtschaftliche Kampfrecht der Entente.
65
Marineminister ermächtigt, gegen billige Entschädigung jede
die Landesverteidigung berührende Erfindung zu enteignen
und zu nutzen. Die Enteignung war eine völlige und endgültige Wegnahme
des Rechts oder eine teilweise und zeitweilige Wegnahme des ausschließlichen
Nutzungsrechtes.
Nach dem Dekrete Italiens vom 26. Mai 1915 war die Suspension
aller feindlichen Patente im Interesse der Landesverteidigung
angeordnet und zu ausschließlich militärischem Gebrauche die
gänzliche oder teilweise Enteignung oder Benutzung einer Erfindung
ohne die Zustimmung des Patentinhabers gegen Entschädigung
gestattet worden. Das Dekret vom 22. März 1917 gestattete die Gewährung
von Lizenzen auf feindliche Patente ohne Einwilligung des Inhabers;
der Gebrauch von feindlichen Marken konnte gestattet werden,
wenn sie zur allgemeinen Bezeichnung der Erzeugnisse geworden waren.
Nach dem Ministerratsbeschlusse Rußlands vom 21. Februar
6. März 1915 fielen Privilegien auf Erfindungen oder Verbesserungen, die
Angehörigen der mit Rußland kriegführenden Staaten gehörten und Bedeutung
für die Reichsverteidigung hatten, ohneEntschädigung
in das Eigentum des Staates. Die Wirkung aller übrigen Privilegien,
die den Angehörigen der feindlichen Staaten gehörten, wurde aufgehoben.
Nutzungsrechte aus Feindesprivilegien, die vor dem 1. Januar
1915 Personen nicht feindlicher Staatsangehörigkeit erteilt waren, blieben
samt den Privilegien insoweit in Kraft, als dies zur Ermöglichung des Betriebes
notwendig war; als Eigentümer dieser Privilegien galt das Reich.
Nach dem Dekrete Portugals vom 20. April 1916 wurde den
feindlichen Staatsangehörigen die Ausnutzung von Patenten, sowie der
Gebrauch von Warenzeichen untersagt und bei öffentlichem Interesse
der Regierung übertragen; auch vom Erwerb gewerblicher Schutzrechte
wurden die feindlichen Angehörigen ausgeschlossen.
d) Die russische Landenteignung.
ln Rußland bot der umfangreiche Landbesitz von Bauern deutschen
Stammes mit russischer Staatsangehörigkeit, die seit Katharina II. im
Gouvernement Petersburg, in Polen, Wolhynien und insbesondere in Südrußland
ansässig waren, ein geeignetes Angriffsobjekt für den Wirtschaftskrieg.
Daneben war allerdings der Grundbesitz von Ausländern schon
v or dem Kriege in mannigfacher Richtung beschränkt gewesen. Insbesondere
durften nach dem Gesetz vom 14. März 1887 Ausländer in bestimmten
Grenzgouvernements, sowie im Zartum Polen Grundeigentum
außerhalb der Stadtgemeinden nicht erwerben, Grundstücke weder in
Besitz noch in Nutznießung haben, mit Ausnahme von Wohnräumen zum
zeitweiligen Aufenthalt (v. Vogel, Wirtschaftskrieg 2, 26).
Gleich nach Ausbruch des Krieges hatte ein Ukas vom 22. Sep-Lenz,
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 5