Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das  privatwirtschaftliche  Kampfrecht  der  Entente.

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Marineminister  ermächtigt,  gegen  billige  Entschädigung  jede
die  Landesverteidigung  berührende  Erfindung  zu  enteignen
und  zu  nutzen.  Die  Enteignung  war  eine  völlige  und  endgültige  Wegnahme ­
  des  Rechts  oder  eine  teilweise  und  zeitweilige  Wegnahme  des  ausschließlichen ­
  Nutzungsrechtes.
Nach  dem  Dekrete  Italiens  vom  26.  Mai  1915  war  die  Suspension
aller  feindlichen  Patente  im  Interesse  der  Landesverteidigung
angeordnet  und  zu  ausschließlich  militärischem  Gebrauche  die
gänzliche  oder  teilweise  Enteignung  oder  Benutzung  einer  Erfindung ­
  ohne  die  Zustimmung  des  Patentinhabers  gegen  Entschädigung
gestattet  worden.  Das  Dekret  vom  22.  März  1917  gestattete  die  Gewährung ­
  von  Lizenzen  auf  feindliche  Patente  ohne  Einwilligung  des  Inhabers; ­
  der  Gebrauch  von  feindlichen  Marken  konnte  gestattet  werden,
wenn  sie  zur  allgemeinen  Bezeichnung  der  Erzeugnisse  geworden  waren.
Nach  dem  Ministerratsbeschlusse  Rußlands  vom  21.  Februar
6.  März  1915  fielen  Privilegien  auf  Erfindungen  oder  Verbesserungen,  die
Angehörigen  der  mit  Rußland  kriegführenden  Staaten  gehörten  und  Bedeutung ­
  für  die  Reichsverteidigung  hatten,  ohneEntschädigung
in  das  Eigentum  des  Staates.  Die  Wirkung  aller  übrigen  Privilegien,
die  den  Angehörigen  der  feindlichen  Staaten  gehörten,  wurde  aufgehoben. ­
  Nutzungsrechte  aus  Feindesprivilegien,  die  vor  dem  1.  Januar
1915  Personen  nicht  feindlicher  Staatsangehörigkeit  erteilt  waren,  blieben
samt  den  Privilegien  insoweit  in  Kraft,  als  dies  zur  Ermöglichung  des  Betriebes ­
  notwendig  war;  als  Eigentümer  dieser  Privilegien  galt  das  Reich.
Nach  dem  Dekrete  Portugals  vom  20.  April  1916  wurde  den
feindlichen  Staatsangehörigen  die  Ausnutzung  von  Patenten,  sowie  der
Gebrauch  von  Warenzeichen  untersagt  und  bei  öffentlichem  Interesse
der  Regierung  übertragen;  auch  vom  Erwerb  gewerblicher  Schutzrechte
wurden  die  feindlichen  Angehörigen  ausgeschlossen.
d)  Die  russische  Landenteignung.
ln  Rußland  bot  der  umfangreiche  Landbesitz  von  Bauern  deutschen
Stammes  mit  russischer  Staatsangehörigkeit,  die  seit  Katharina  II.  im
Gouvernement  Petersburg,  in  Polen,  Wolhynien  und  insbesondere  in  Südrußland ­
  ansässig  waren,  ein  geeignetes  Angriffsobjekt  für  den  Wirtschaftskrieg. ­
  Daneben  war  allerdings  der  Grundbesitz  von  Ausländern  schon
v or  dem  Kriege  in  mannigfacher  Richtung  beschränkt  gewesen.  Insbesondere ­
  durften  nach  dem  Gesetz  vom  14.  März  1887  Ausländer  in  bestimmten ­
  Grenzgouvernements,  sowie  im  Zartum  Polen  Grundeigentum
außerhalb  der  Stadtgemeinden  nicht  erwerben,  Grundstücke  weder  in
Besitz  noch  in  Nutznießung  haben,  mit  Ausnahme  von  Wohnräumen  zum
zeitweiligen  Aufenthalt  (v.  Vogel,  Wirtschaftskrieg  2,  26).
Gleich  nach  Ausbruch  des  Krieges  hatte  ein  Ukas  vom  22.  Sep-Lenz,
  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  5
            
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