Gewerblicher Urheberschutz.
Von Geh, Regierungsrat Momber, Berlin,
Die gewerblichen Urheberrechte schützen die geistige Arbeit des
gewerblichen Unternehmers, die sich in den Erzeugnissen und
Waren des Unternehmers und in dem Unternehmen selbst
verkörpert.
Die Erzeugnisse und Waren des Unternehmens sollen die Bedürf-
nisse der Käufer befriedigen, Das Unternehmen steht dabei im Wett-
bewerb mit anderen. Die Käufer werden natürlich dort kaufen, wo sie
nach Güte und Preis der Waren glauben, am vorteilhaftesten bedient zu
werden. Sie werden, nachdem sie ihre Erfahrungen mit konkurrieren-
den Waren gemacht haben, oder auf Grund von gewichtigen Emp-
fehlungen bestimmte Waren verlangen und andere zurückweisen.
Schließlich werden sich, da die Erfahrungen aller Käufer im wesent-
lichen dieselben sein werden, für jedes Bedürfnis eine oder einige
wenige Waren auf dem Markt behaupten und die anderen Waren vom
Markt verdrängen. Da liegt es natürlich für die anderen Unternehmer
nahe, das erfolgreiche Erzeugnis nachzuahmen, um sich auch an der
Bedarfsdeckung beteiligen zu können. In der Gestaltung dieses besten
Erzeugnisses steckt aber schöpferische Geistesarbeit, Fleiß und Geld
des ersten Erzeugers, und der Anreiz, das Gewerbe weiterzuentwickeln,
würde verlorengehen, wenn ohne weiteres andere an der Ernte des
ersten, erfolgreichen Unternehmers teilnehmen könnten. Daher sind
gewerbliche Ideengestaltungen durch Sonderrechte geschützt, Über
die rechtliche Natur der gewerblichen Schutzrechte sind zwei An-
schauungen verbreitet, Erstens wird der gesamte gewerbliche Rechts-
schutz aus dem Recht der Persönlichkeit abgeleitet. Zweitens werden
in den gewerblichen Schutzrechten unkörperliche Sachen oder im-
materielle Güter gesehen. Die Entwicklung der Immaterialgüterrechts-
lehre ist das große Verdienst Josef Kohlers.
An dieser Stelle interessieren aber weniger die rechtlichen als die
wirtschaftlichen Grundlagen des gewerblichen Rechtsschutzes,
haben doch erst die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Gewerbes den
Anlaß zu einer gesetzlichen Regelung der gewerblichen Urheberrechte
gegeben. Der Begriff „gewerblich‘ umfaßt hierbei außer dem Gewerbe
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