Full text: Die deutsche Wirtschaft

Gewerblicher Urheberschutz. 
Von Geh, Regierungsrat Momber, Berlin, 
Die gewerblichen Urheberrechte schützen die geistige Arbeit des 
gewerblichen Unternehmers, die sich in den Erzeugnissen und 
Waren des Unternehmers und in dem Unternehmen selbst 
verkörpert. 
Die Erzeugnisse und Waren des Unternehmens sollen die Bedürf- 
nisse der Käufer befriedigen, Das Unternehmen steht dabei im Wett- 
bewerb mit anderen. Die Käufer werden natürlich dort kaufen, wo sie 
nach Güte und Preis der Waren glauben, am vorteilhaftesten bedient zu 
werden. Sie werden, nachdem sie ihre Erfahrungen mit konkurrieren- 
den Waren gemacht haben, oder auf Grund von gewichtigen Emp- 
fehlungen bestimmte Waren verlangen und andere zurückweisen. 
Schließlich werden sich, da die Erfahrungen aller Käufer im wesent- 
lichen dieselben sein werden, für jedes Bedürfnis eine oder einige 
wenige Waren auf dem Markt behaupten und die anderen Waren vom 
Markt verdrängen. Da liegt es natürlich für die anderen Unternehmer 
nahe, das erfolgreiche Erzeugnis nachzuahmen, um sich auch an der 
Bedarfsdeckung beteiligen zu können. In der Gestaltung dieses besten 
Erzeugnisses steckt aber schöpferische Geistesarbeit, Fleiß und Geld 
des ersten Erzeugers, und der Anreiz, das Gewerbe weiterzuentwickeln, 
würde verlorengehen, wenn ohne weiteres andere an der Ernte des 
ersten, erfolgreichen Unternehmers teilnehmen könnten. Daher sind 
gewerbliche Ideengestaltungen durch Sonderrechte geschützt, Über 
die rechtliche Natur der gewerblichen Schutzrechte sind zwei An- 
schauungen verbreitet, Erstens wird der gesamte gewerbliche Rechts- 
schutz aus dem Recht der Persönlichkeit abgeleitet. Zweitens werden 
in den gewerblichen Schutzrechten unkörperliche Sachen oder im- 
materielle Güter gesehen. Die Entwicklung der Immaterialgüterrechts- 
lehre ist das große Verdienst Josef Kohlers. 
An dieser Stelle interessieren aber weniger die rechtlichen als die 
wirtschaftlichen Grundlagen des gewerblichen Rechtsschutzes, 
haben doch erst die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Gewerbes den 
Anlaß zu einer gesetzlichen Regelung der gewerblichen Urheberrechte 
gegeben. Der Begriff „gewerblich‘ umfaßt hierbei außer dem Gewerbe 
14.
	        
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