Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WANDERÜNGSVERLAUF  UND  GETROFFENE  MASSNÄHMEN.  121

rechtswidrige  Vorgehen  der  Franzosen  in  Notlage  waren,
eine  Behandlung  als  Erwerbslose  unmöglich  war,  braucht
nicht  weiter  unterstrichen  zu  werden.  Wir  werden  in  anderem ­
  Zusammenhang  auf  diese  Eückzahlungsverpflichtung
  noch  einmal  zurückkommen.
Des  weiteren  sprechen  die  Richtlinien  nach  einem
Kapitel  über  die  Einrichtung  der  örtlichen  Fürsorgestellen
von  dem  Erlöschen  der  Fürsorge:
§  11.  „Die  Fürsorge  erlischt,  wenn
1)  der  Vertriebene  ein  Einkommen  hat,  welches  dem  Werte  der
dem  Vertriebenen  zustehenden  Fürsorge  gleichkommt,
2)  der  Vertriebene  groben  ünterstützungsbetrug  begeht,
8)  der  Vertriebene  die  Ausnützung  einer  sich  bietenden  Verdienstmöglichkeit ­
  ganz  oder  teilweise  ohne  triftigen  Grund  unterläßt,
4)  der  Vertriebene  die  Auskunft  über  seine  Vermögenslage  und
Einkommensverhältnisse  der  Fürsorgestelle  verweigert,
5)  der  Vertriebene  Anordnungen  der  Fürsorgestelle  nicht  nachkommt.“ ­

Anschließend  wird  betont,  daß  eine  Wiederaufnahme
der  Fürsorge  nur  eintreten  kann,  wenn  die  wirtschaftliche
Lage  des  Vertriebenen  sich  infolge  von  Umständen,  die  mit
seiner  Verdrängung  Zusammenhängen,  wieder  besonders  erschwert ­
  hat.
Aus  dieser  Zusammenstellung  der  Gründe  für  das
Erlöschen  der  Fürsorge  geht  der  Geist,  der  jede  Unter-'
Stützungsaktion  beherrschen  muß,  deutlich  hervor,  nämlich
Hilfe  nur  so  lange  zu  gewähren,  als  unbedingt  notwendig,
und  die  Unterstützungsaktion  so  auszubauen,  daß  ein  Abbau ­
  der  Hilfe  möglichst  rasch  erreicht  wird.  Daß  dieser
Grundsatz  wenigstens  theoretisch  die  Hilfsorganisation  für
die  vertriebenen  Elsaß-Lothringer  beherrscht,  geht  noch
deutlicher  aus  dem  dritten  Abschnitt  der  Richtlinien  hervor, ­
  welcher  die  Arbeitsvermittlung  betrifft.
Der  §  14  sagt:
„Die  wichtigste  Aufgabe  der  Fürsorge  ist  die  Arbeitsvermittlung.
Nur  eine  geeignete  Erwerbstätigkeit  vermag  den  Vertriebenen  mit
seinen  schweren  Leiden  auszusöhnen  und  ihm  die  innere  Befriedigung
zurückzugeben.  Der  Vertriebene  hat  einen  Anspruch,  baldmöglichst
aus  der  Fürsorge  heraus  in  dauernd  gesicherte  Verhältnisse  zu  gelangen.“
            
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