Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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ID.  HAÜPTUEIL.

ihrer  Kundschaft.  In  jahrelanger  Arbeit  hat  sich  der  Arzt
seine  Praxis,  der  Kaufmann  seine  Kundschaft  erringen
müssen.  Von  einem  Tage  zum  andern  wurde  er  aus  Elsaß-Lothringen
  ausgewiesen  und  steht  heute,  auch  wenn  ihm
seine  von  Frankreich  liqudierten  Werte  in  Elsaß-Lothringen ­
  vom  Deutschen  Eeich  ersetzt  werden,  vor  der  Notwendigkeit, ­
  von  neuem  den  Konkurrenzkampf  aufzunehmen.
Unter  diese  Verluste,  die  wir,  im  Gegensatz  zu  den  Liquidationsschäden ­
  Verdrängungsschäden  nennen,  ist  auch  der
Schaden  zu  rechnen,  den  die  Deutschen  in  Elsaß-Lothringen ­
  durch  die  Münzwährungsbestimmungen  erlitten  haben,
auf  die  wir  schon  an  früherer  Stelle  hingewiesen  haben.
Durch  die  Einführung  der  französischen  Währung  waren
die  Deutschen,  die  nach  Entlassung  aus  dem  Amt  oder
nach  Schließung  ihres  Geschäftes  größtenteils  von  ihrem
Markguthaben  leben  mußten,  gezwungen,  mit  ihrer  entwerteten ­
  Mark  französische  Franken  zu  kaufen.  Bedenkt
man,  daß  die  Mark  zuzeiten  wie  1  Frs.  =  8  M.  stand,  so
kann  man  die  Einbuße  errechnen,  die  dem  Deutschen  in
Elsaß-Lothringen  aus  solchen  Valutaverhältnissen  erwachsen
ist.  Eine  Aufzählung  aller  Verdrängungsschäden  ist  unmöglich. ­
  Alle  Verluste,  die  nicht  unter  den  Begriff  der
Liquidationsschäden  fallen,  sind  als  Verdrängungsschäden
zu  bezeichnen.  Daß  auch  für  diese  eine  Entschädigung
erfolgen  muß,  ist  selbstverständlich.  Deutschland  darf  nicht
der  Bestimmung  des  Priedensvertrages  wegen  die  Flüchtlinge ­
  entschädigen,  sondern  muß  es  aus  eigenem  Antrieb
tun.  Und  dabei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  ein
Deutscher  sein  Einkommen  in  Form  von  Häuserbesitz  oder
in  Form  einer  ärztlichen  Praxis  verloren  hat.
Y)  KRIEGSSCHÄDEN.
Schließlich  muß  noch  eine  dritte  Art  von  Schäden
erwähnt  werden,  auf  deren  Ersatz  die  vertriebenen  Elsaß-Lothringer
  Anspruch  haben.  Es  sind  dies  die  Kriegsschäden, ­
  d.  h.  die  Verluste  an  Hab  und  Gut,  die  Deutsche
in  Elsaß-Lothringen  während  des  Krieges  durch  Ereignisse
im  Kampfgebiet,  wie  Fliegerangriffe,  Beschießungen,  Ver-
            
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