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ID. HAÜPTUEIL.
ihrer Kundschaft. In jahrelanger Arbeit hat sich der Arzt
seine Praxis, der Kaufmann seine Kundschaft erringen
müssen. Von einem Tage zum andern wurde er aus Elsaß-Lothringen
ausgewiesen und steht heute, auch wenn ihm
seine von Frankreich liqudierten Werte in Elsaß-Lothringen
vom Deutschen Eeich ersetzt werden, vor der Notwendigkeit,
von neuem den Konkurrenzkampf aufzunehmen.
Unter diese Verluste, die wir, im Gegensatz zu den Liquidationsschäden
Verdrängungsschäden nennen, ist auch der
Schaden zu rechnen, den die Deutschen in Elsaß-Lothringen
durch die Münzwährungsbestimmungen erlitten haben,
auf die wir schon an früherer Stelle hingewiesen haben.
Durch die Einführung der französischen Währung waren
die Deutschen, die nach Entlassung aus dem Amt oder
nach Schließung ihres Geschäftes größtenteils von ihrem
Markguthaben leben mußten, gezwungen, mit ihrer entwerteten
Mark französische Franken zu kaufen. Bedenkt
man, daß die Mark zuzeiten wie 1 Frs. = 8 M. stand, so
kann man die Einbuße errechnen, die dem Deutschen in
Elsaß-Lothringen aus solchen Valutaverhältnissen erwachsen
ist. Eine Aufzählung aller Verdrängungsschäden ist unmöglich.
Alle Verluste, die nicht unter den Begriff der
Liquidationsschäden fallen, sind als Verdrängungsschäden
zu bezeichnen. Daß auch für diese eine Entschädigung
erfolgen muß, ist selbstverständlich. Deutschland darf nicht
der Bestimmung des Priedensvertrages wegen die Flüchtlinge
entschädigen, sondern muß es aus eigenem Antrieb
tun. Und dabei macht es keinen Unterschied, ob ein
Deutscher sein Einkommen in Form von Häuserbesitz oder
in Form einer ärztlichen Praxis verloren hat.
Y) KRIEGSSCHÄDEN.
Schließlich muß noch eine dritte Art von Schäden
erwähnt werden, auf deren Ersatz die vertriebenen Elsaß-Lothringer
Anspruch haben. Es sind dies die Kriegsschäden,
d. h. die Verluste an Hab und Gut, die Deutsche
in Elsaß-Lothringen während des Krieges durch Ereignisse
im Kampfgebiet, wie Fliegerangriffe, Beschießungen, Ver-