Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

DIE  URSACHEN  DER  ABWANDERUNG  UND  IHK  UMFANG.  15

danach  beziffert  sich  der  deutsche  Kapitalbesitz  in  Goldmark ­
  ausgedrückt:
a)  in  den  oberelsässischen  Kaliwerken  auf  rund
200  Mill.  M.,
b)  in  der  untereisässischen  Erdölindustrie  auf  rund
48  Mill.  M.
Bedenkt  man,  daß  1913  von  den  18  Gesellschaften,
die  im  lothringischen  Erzbergbau  tätig  waren,  und  die  zusammen ­
  im  Jahre  1917  eine  Minette-Förderung  im  Wert
von  57  Mill.  M.  erzielten,  13  Gesellschaften  in  deutscher
Hand  waren,  so  läßt  sich  die  gewaltige  Höhe  des  im  lothringischen ­
  Erzbergbau  investierten  deutschen  Kapitals  ermessen. ­

Von  diesen  großindustriellen  Unternehmungen  bis  herunter ­
  zum  Bankguthaben  des  kleinen  Mannes  erstreckt
sich  die  Beschlagnahme  aller  deutschen  Güter  in  Elsaß-Lothringen
  durch  Frankreich.  In  den  meisten  Fällen
mußten  die  ausgewiesenen  Deutschen  innerhalb  24  Stunden
nach  Bekanntgabe  des  Ausweisungsbefehls  Elsaß-Lothringen ­
  verlassen  haben,  30—50  kg  Gepäck  und  2000  M.
Bargeld  War  alles,  was  sie  mitnehmen  durften.  Ihr  zurückgelassenes ­
  Hab  und  Gut  wurde  unter  Sequester  gestellt, ­
  wie  überhaupt  die  Sequestration  sämtlichen  deutschen ­
  Privateigentums  durch  eine  Verordnung  des  Generaikommissars
  der  französischen  Republik  in  Elsaß-Lothringen ­
  vom  30.  November  1918  ermöglicht  wurde.  Diese
sequestrierten  Güter  fielen  später  großenteils  der  Liquidation ­
  anheim.  Auf  diese  Liquidation  wird  später  zurückzukommen ­
  sein.  An  dieser  Stelle  sei  unterstrichen,  daß
Frankreich  mit  der  Liquidation  der  sequestrierten  Güter  in
Elsaß-Lothringen  bereits  vor  Abschluß  des  Friedensvertrags ­
  begann 1 ).  Militärische  Notwendigkeiten  sollen  es
gewesen  sein,  die  zur  Ausweisung  von  Tausenden  von  Deut-1)
  Beschluß.
Der  Generalkommissar  der  Republik  beschließt:
Art.  1:  Die  Liquidation  der  Güter,  Rechte  und  Interessen  jeder  Art,
welche  in  Elsaß  und  Lothringen  unter  Sequester  gestellt  sind,
kann  durch  Verordnung  genehmigt  werden,  die  auf  Ersuchen
            
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