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I. HAÜPTTEIL.
sehen zwangen! War diese Liquidation auch militärische
Notwendigkeit?
So achtete das „ritterliche“ Frankreich den Art. 6
des Waffenstillstandsvertrages.
Unter dem Druck der drohenden Sequestration und
Liquidation verkauften viele Deutsche ihr Hab und Gut
weit unter dem Werte und verließen „freiwillig“ Elsaß-
Lothringen. Diese Freiwilligkeit wußten die Franzosen
durch verschiedene Maßnahmen zu fördern.
Sofort nach der Besetzung Elsaß-Lothringens hatten
sie eine Sonderung der „reinen“ von den „unreinen“ Ele
menten der elsaß-lothringischen Bevölkerung, d. h. der
alteingesessenen von der aus Deutschland eingewanderten
Bevölkerung, vorgenommen, indem sie den Paßzwang ein
führten, und durch besondere Merkmale der Pässe in
Farbe und Aufdruck die Altdeutschen oder deren Ab
kömmlinge kennzeichneten. So waren sie in der Lage,
die altdeutsche Bevölkerung in jeder Hinsicht anders zu
behandeln, als die einheimische 1 2 3 4 ).
der Staatsanwaltschaft von dem Präsidenten des örtlich zu
ständigen Landgerichts erlassen wird.
Straßburg, den 17. April 1919.
Siehe Mitteilungen des Ausschusses vertriebener Elsaß-Lothringer
(Organ des Hilfsbundes für die Elsaß-Lothringer im Reich), 1. Jahrg.,
Nr. 18, 1919.
1) Die elsaß-lothringische Bevölkerung wurde durch dieses Paß-
ystem in vier Kategorien eingeteilt;
1. Elsaß-Lothringer, die bereits vor 1870/71 in Elsaß-Lothringen als
französische Staatsbürger lebten, und deren Abkömmlinge.
2. Elsaß - Lothringer, deren Vater oder Mutter der unter 1) ge
nannten Kategorie angehörten.
3. Ausländer, ausgenommen die Staatsangehörigen der bisher Frank
reich feindlichen Staaten.
4. Deutsche Staatsangehörige, die seit 1870/71 nach Elsaß-Lothringen
eingewandert sind, und deren Abkömmlinge.
Je nach Zugehörigkeit zu einer dieser vier Kategorien erhielt der Be
wohner Elsaß - Lothringens eine A-, B-, C- oder D-Karte. Eine Be
urteilung dieser „Kulturtat“, die sich in dieser Abstempelung von
Menschen in höhere und niedere Klassen äußert, gehört nicht
hierher.