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Beerdigungsplätze untersagt. Man richtete Ortsfriedhöfe ein und be
stimmte erstens, daß diese nicht an Wege, Eisenbahnen und Fluß
läufe grenzen dürften und von menschlichen Wohnungen mindestens
60 Ken 1 ) entfernt sein müßten, und zweitens, daß sie an hochgelegenen
und trockenen, das Trinkwasser nicht beeinflussenden Orten an
zulegen seien. Die Gräber sollten so tief sein, daß die Ebene des Sarg
deckels mindestens zwei Fuß unter der Erdoberfläche liege. Hierdurch
Formosachinesischer Grabhügel
wurde die bisher übliche Art der Bestattung, bei der der Sarg einfach
oberirdisch aufgestellt und hügelförmig mit oft recht wenig Erde
bedeckt wurde, gänzlich abgeschafft. Es war nämlich infolge dieser
mangelhaften Bestattungsweise oft vorgekommen, daß Särge und
Deichen von Hunden aus der Erde gescharrt oder durch Regengüsse
bloßgelegt wurden, was natürlich sittlich und gesundheitlich ganz
unerträglich war. Sodann wurde auch die Anlage der Eeichenver-
brennungsanstalten manchen Beschränkungen unterworfen: sie
!) 1 Ken = 1,8181 m