III. Teil. I. Abschnitt. Allgemeines und Historisches. 163
großes Vermögen verfügen!). Selbst bei Anerkennung des Prinzips,
daß in der Regel die Produktionskräfte in Händen der Volkswirtschaft
seien, wird zur Befriedigung verschiedener Aufgaben es immer
notwendig sein, daß der Staat mit Vermögensrechten ausgestattet
sei. Unter gewissen Umständen ist dies auch für den Staatskredit
nicht irrelevant. Welche Form das Staatsvermögen haben soll,
läßt sich wohl im allgemeinen nicht entscheiden. Unter Umständen
wird man sich mehr für Immobilien, unter anderem für mobile Vermögensgegenstände,
namentlich Wertpapiere entscheiden.
IT. TFeil
Staatswirtschaftliche Erwerbseinkünfte ?).
IL Abschnitt.
Allgemeines und Historisches.
1. Die finanzielle Periode. Gegen Ende des Mittelalters
und im Anschritte der Neuzeit bewährten sich die privatwirtschaftlichen
Einkünfte des Staates, Domänen, Forste, Bergwerke
usw. als ungenügend zur Deckung des stetig wachsenden
Staatsbedarfes. Man mußte nach anderen FEinnahmsquellen Um-*)
Eine neue Richtung vertritt Goldscheid, der dem Steuerstaate gegenüber
und zur Umbildung desselben es für notwendig hält, daß der Staat mit
produktivem Vermögen ausgestattet werde. Die „Repatriation des Staates“, der
rationelle Staatskapitalismus ist sein Vorschlag. „Die Finanzwissenschaft müsse
in einer Lehre vom öffentlichen Eigentum gipfeln“ (Gerloff-Meisel, a. a. 0.
8.181).
°) In der ersten Auflage dieses Werkes habe ich hier von den „nutzbringenden
Hoheitsrechten (Regalien)“ gesprochen. Ich wies darauf hin, daß diese
Hoheitsrechte in der Gegenwart im Interesse der Volkswirtschaft verwaltet
werden und damit eigentlich aus der Finanzwissenschaft als selbständige Einnahmequellen
ausscheiden. Ich ziehe hieraus nun den korrespondierenden Schluß, an
Stelle der Regalien von staatswirtschaftlichen Erwerbseinkünften zu sprechen.
Die hierher gehörigen staatlichen Institute einfach unter den übrigen Erwerbseinkünften
aufzuzählen — wie dies Lotz tut — halte ich nicht für genügend
orientierend, weil der eine Teil dieser Erwerbseinkünfte sich von den
Erwerbseinkünften der übrigen Wirtschaften prinzipiell nicht unterscheidet,
während die hier aufgezählten Institute monopolistisch organisiert sind. KEbensowenig
kann ich dem Gerloff-Meisel’schen Handbuch folgen, das diese
Institute öffentliche Unternehmungen nennt. Der Begriff öffentlich ist meiner
Ansicht nach zu weit, dann ist es doch schwer, z. B. das Münzwesen ein Unterzehmen
zu nennen.
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