Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die  Menschen  im  Betrieb.

in  Wirklichkeit  nicht  immer  auch  die  billigsten  Mitarbeiter  sind,  und  daß  sich
ein  höher  entlohnter  Mitarbeiter  unter  Umständen  besser  bezahlt  macht  als  die
nur  gering  entlohnte  Arbeitskraft.  Gewiß  kann  eine  leichte  und  einförmige  Arbeit ­
  von  einer  schwachen  Arbeitskraft,  besonders  nach  erfolgter  Einarbeitung,
richtig  und  ordentlich  erledigt  werden,  auf  die  Dauer  vielleicht  sogar  besser,  als
dies  von  jemandem  zu  erwarten  ist,  der  seiner  Arbeit,  weil  zu  einfach  oder  eintönig, ­
  nicht  immer  die  genügende  Aufmerksamkeit  zu  schenken  imstande  ist.
Wenn  aber  in  dem  Arbeitsablauf  irgendeine  Änderung  entsteht,  dann  versagt
leicht  die  gering  entlohnte  Arbeitskraft.  Vor  allem  wird  die  letztere  es  nicht  verstehen, ­
  den  Betrieb  auf  diese  oder  jene  Änderung  und  Verbesserung  aufmerksam
zu  machen,  wodurch  dem  Gewinn-  und  Verlustkonto  wichtige  Arbeitsvorteile
verloren  gehen  können.
Vor  dem  Kriege  war  die  Höhe  der  Entgelte  nicht  nur  nach  der  Art  der  Arbeit,  sondern  vielfach ­
  auch  von  Geschäftszweig  zu  Geschäftszweig  verschieden;  in  Handelsbetrieben  wurde  für
die  gleiche  Arbeit  ein  anderes  Entgelt  gewährt  als  im  Industriebetrieb,  hier  ein  anderes  als
im  Bankbetrieb.  Doch  auch  innerhalb  desselben  Betriebes  unterlagen  gewöhnlich  die  Entgelte
einer  Festsetzung  für  jeden  einzelnen  Fall.  Doch  hatten  sich  schon  in  den  Großbetrieben
gewisse  Hegeln  herausgebildet,  die  einer  allgemeinen  Gehaltsordnung  zugrunde  gelegt  wurden;
so  hinsichtlich  der  Vergütungen  für  Lehrlinge,  Mindestgehälter  für  Angestellte,  unterschiedliche ­
  Entgelte  für  Verheiratete  und  Ledige  sowie  für  Zulagen  nach  Dienstalter  (Näheres  s.  2).
Allerdings  behielt  sich  der  Betrieb  vor,  von  diesen  Regeln  ahzugehen,  wenn  ihm  das  mit  Rücksicht ­
  auf  die  Leistung  oder  die  Person  des  Angestellten  ratsam  erschien.
Nach  dem  Kriege  sind  an  Stelle  der  freien  Vereinbarung  (oder  wie  man  auch  sagen  kann:
der  einseitigen  Bestimmung  von  seiten  der  Betriebe)  die  Tarifverträge  getreten,  in  denen
neben  sonstigen  Arbeitsbedingungen  vor  allem  die  Entgelte  für  die  kaufmännischen  Angestellten ­
  ganzer  Wirtschaftszweige  (Handel,  Industrie,  Verkehr,  Bank,  Versicherung)  zwischen
den  Vertretungen  der  Angestelltenverbände  und  denen  der  Arbeitgeberverbände  festgelegt
werden.  Die  Schwierigkeiten  der  Abmessung  der  Leistungen  sind  dadurch  gemildert,  daß  verschiedene ­
  Gruppen:  eigentliche  kaufmännische  Angestellte,  gewerbliche  Angestellte  und  Arbeiter ­
  in  kaufmännischen  Betrieben,  sowie  Lehrlinge  gebildet  wurden.  Die  Hauptschwierigkeit ­
  besteht  in  der  weiteren  Aufteilung  der  ersten  Gruppe  je  nach  den  besonderen  Verhältnissen ­
  in  den  einzelnen  Wirtschaftszweigen.  Für  die  Banken  lautet  z.  B.  die  Unterteilung:
Bankgehilfen  ohne  banktechnische  Vorbildung  oder  ohne  Vorbildung  überhaupt  —  Expedienten, ­
  Registratoren,  Kouponzähler,  Weohselkopisten,  Stenotypisten  u.  a.;
Bankangestellte  mit  banktechnischer  oder  gleichartiger  kaufmännischer  Vorbildung  für
einfache  Arbeiten;
Bankangestellte  für  höhere  Bankarbeiten.
Gewöhnlich  werden  daneben  noch  die  einzelnen  Personen  oder  Stellungen  festgelegt,  die
außerhalb  dieser  Gruppen  bleiben  sollen:  Direktoren,  Geschäftsführer,  Abtoilungsvorsteher,
Prokuristen,  Generalbevollmächtigte  und  Personen,  deren  Berufstätigkeit  im  Betriebe  eine
abgeschlossene  Hochschulbildung  erfordert.
Bei  dem  durch  den  Tarifvertrag  festgelegten  Gehalt  ist  zu  unterscheiden:
1.  das  Grundgehalt,  das  für  jede  Gruppe  festgelegt  ist;  2.  der  Zuschlag  für  Verheiratete
und  Kinder;  3.  die  besondere  Leistungszulage,  über  die  der  Betrieb  im  Rahmen  der  festgesetzten ­
  Höhe  verfügen  kann;  4.  der  Abschlag  für  weibliche  Angestellte.  Außerdem  sind  diese
Abmachungen  nach  Ortsklassen  gestaffelt,  um  den  verschieden  hohen  Lehenskosten  Rechnung
zu  tragen.
Die  Einführung  der  Tarifverträge  geschah  in  einer  Zeit,  in  der  der  gesamte  Lohn-  und  Preisspiegel ­
  ins  Schwanken  kam  (1919:  Beginn  der  Inflation,  damals  fälschlicherweise  noch  als
Preissteigerung  angesehen)  und  eine  andere  Möglichkeit,  die  Löhne  und  Gehälter  der  Geldentwertung ­
  anzupassen,  nicht  mehr  bestand.  Auf  ihrer  Grundlage  haben  sich  die  sprunghaften ­
  Veränderungen  der  Gehälter  (und  Löhne)  während  der  Inflationszeit  verhältnismäßig
leicht  bewerkstelligen  lassen.  Nach  der  Stabilisierung  der  Mark  machten  sich  die  Mängel  der
schematischen  Regelung  sowohl  für  den  Betrieb  als  auch  für  einen  großen  Teil  der  Angestellten
bemerkbar.  Sie  lagen  vor  allen  Dingen  darin,  daß  die  Spanne  zwischen  der  Vergütung  für  ungelernte ­
  und  gelernte  Kräfte  zu  gering  war  und  die  Betriebe  auf  der  einen  Seite  für  die  einfachen ­
  Arbeiten  beträchtliche  Aufwendungen  zu  machen  hatten,  auf  der  anderen  Seite  aber
nicht  oder  nur  in  geringem  Maße  in  der  Lage  waren,  wirklich  gute  Arbeit  anders  zu  entgelten,
als  in  den  Tarifen  vorgeschlagen  war.
Nach  der  Machtübernahme  im  Jahre  1933  hat  die  neue  Regierung  zunächst  die  Geltungskraft ­
  der  Tarifverträge  bestätigt.  Doch  kann  der  Treuhänder  der  Arbeit  (vgl.  B  V)  Richtlinien
erlassen,  nach  denen  gewisse  Änderungen  der  Gehaltssätze  vorgenommen  werden  können.
            
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