Full text : Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

Vorwort

Die  Frage,  ob  und  wie  ein  Ausgleich  der  verschiedenartigen
Belastungen  in  den  Gemeinden  zu  finden  ist,  beschaftigt  seit  Iahren
das  Parlament  und  die  Presse.
In  dem  Z  53a  des  Vorentwurfs  des  Kommunalabgabengesetzes
war  eine  Fassung  vorgeschlagen  warden,  die  einen  Ausgleich  der
Schullasten  innerhalb  wirtschaftlich  zusammenhangender  Gebiete  vorsah.
  Dem  fast  allgemeinen  Protest  ist  die  Staatsregierung  gefolgt
und  hat  fernerhin  den  Versuch  nicht  gemacht,  die  Losung  der  Frage
eines  interkommunalen  Lastenausgleichs  mit  der  Neugestaltung  des
Kommunalabgabengesetzes  zu  verbinden.
Gleichwohl  hat  ein  Teil  der  Dororle  Berlins  unter  Fiihrung
des  Kreisausschusses  Niederbarnim  und  der  Stadt  Neukolln  im  Februar
  1914  dem  Landtag  eine  Petition  und  Denkschrift  wegen  der
Einsiihrung  eines  gesetzlichen  Ausgleichs  der  Volksschullasten  in
wirtschaftlich  zusammenhangenden  Gebieten  der  Monarchic  vorgelegt
und  die  Wiederherstellung  des  §  53a  des  Vorentwurfs  zum  Kommunalabgabengesetz
  erbeten.
Dem  gegeniiber  konnen  die  Stadt  Berlin  und  ihre  westlichen
Vororte  sich  nicht  schweigend  verhalten.  Zur  Widerlegung  von  solchen,
der  Selbstverwaltung  und  dem  freien  Selbstbestimmungsrecht  der  Gemeinden ­
  abtraglichen  Ansichten,  wie  sie  in  der  Petition  eines  Teils  der
Berliner  Vororte  enthalten  find,  dient  die  folgende  auf  Grund  eines
Beschlusses  der  Magistrate  von  Berlin,  Charlottenburg,  Berlin-Schoneberg,
  Berlin-Wilmersdorf,  der  Gemeindevorstande  von  Berlin-Steglitz,
Berlin-Lichterfelde,  Berlin-Friedenau,  Berlin-Treptow,  Berlin-Lankwitz
und  Berlin-Schmargendorf  verfahte  Denkschrift.

Berlin,  im  August  1914.

Magistral  zu  Berlin.
Wermuth.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.