Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn. 5. Die römischen Staatsbanken. 19 
Aus der vorstehenden Liste A ersehen wir, daß die Staats 
kasse niemals Befassung mit privaten Zahlungen oder Giro 
zahlungen hati ; daraus folgt, daß der Staat das Privatgiro wesen 
ganz und gar den Banken überließ. Es besteht hier das umgekehrte 
Verhältnis wie beim Girokornwesen: dort hat der Staat das Privat 
girogeschäft ganz allein in seiner Hand. 
In Theben steht an der Spitze der Staatskasse, wenigstens 
in frührömischer Zeit (vgl. Liste A), ein einzelner Direktor, 
wie in ptolemäischer Zeit (vgl. S. 12). In Oxyrhynchos steht ein 
Kollegium von mindestens drei Direktoren an der Spitze, 
bezeugt für die Jahre 55, 79, 100, 180 und 221 (vgl. Liste A). 
In Arsinoe bestand dieses Kollegium im Jahre 194 aus min 
destens vier Direktoren (Nr. 34 der Liste A). 
Die Direktoren der römischen Staatskassen (xpaTTeZíiai) sind 
nichtliturgische staatliche Beamte. Sie scheinen den ver 
mögenden Bevölkerungsklassen anzugehören, denn in BGH. 121 
(194 n. Ohr.) ist ein Ivapxoç f^pvaaíapxoç Mitglied des Direktoriums 
der Staatskasse zu Arsinoe. 
Abschnitt 5. 
Die römischen Staatsbanken. 
Die strenge Scheidung der TpdireZ;« als Staatskasse von der 
TpdueZia als Bank legt die Frage nahe, ob die römische Regierung 
in Ägypten sich jeder Berührung mit dem Bankbetriebe enthalten 
und alle Banken als Privatgeschäfte dem freien Wettbewerbe über 
lassen habe. Bevor wir an diese Frage heran treten, ist darauf auf 
merksam zu machen, daß der neuzeitliche Staat aus finanzpolitischen 
Gründen die Fühlung mit dem privaten Bankbetriebe nicht aus der 
Hand gibt, und daß unter diesem Gesichtspunkte in Deutschland 
die Reichsbank geschaffen worden ist, die eine Mittelstellung zwischen 
Reichsbehörde und Privatbank einnimmt. Die Reichsbank ist eine 
mit Privatgeldern begründete Aktiengesellschaft, doch steht dem 
Reiche nicht nur die Beaufsichtigung, sondern auch die Leitung 
zu; der Präsident und das Direktorium werden auf Vorschlag des 
Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Die Reichsbank 
ist demnach eine Reichsbehörde, ihre Beamten sind Reichsbeamte. 
Es wäre nicht richtig, diese neuzeitlichen Verhältnisse mit den 
‘ Für die ptolemäische Zeit siehe S. 12.
	        
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