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Abschn. 5. Die römischen Staatsbanken. 19
Aus der vorstehenden Liste A ersehen wir, daß die Staats
kasse niemals Befassung mit privaten Zahlungen oder Giro
zahlungen hati ; daraus folgt, daß der Staat das Privatgiro wesen
ganz und gar den Banken überließ. Es besteht hier das umgekehrte
Verhältnis wie beim Girokornwesen: dort hat der Staat das Privat
girogeschäft ganz allein in seiner Hand.
In Theben steht an der Spitze der Staatskasse, wenigstens
in frührömischer Zeit (vgl. Liste A), ein einzelner Direktor,
wie in ptolemäischer Zeit (vgl. S. 12). In Oxyrhynchos steht ein
Kollegium von mindestens drei Direktoren an der Spitze,
bezeugt für die Jahre 55, 79, 100, 180 und 221 (vgl. Liste A).
In Arsinoe bestand dieses Kollegium im Jahre 194 aus min
destens vier Direktoren (Nr. 34 der Liste A).
Die Direktoren der römischen Staatskassen (xpaTTeZíiai) sind
nichtliturgische staatliche Beamte. Sie scheinen den ver
mögenden Bevölkerungsklassen anzugehören, denn in BGH. 121
(194 n. Ohr.) ist ein Ivapxoç f^pvaaíapxoç Mitglied des Direktoriums
der Staatskasse zu Arsinoe.
Abschnitt 5.
Die römischen Staatsbanken.
Die strenge Scheidung der TpdireZ;« als Staatskasse von der
TpdueZia als Bank legt die Frage nahe, ob die römische Regierung
in Ägypten sich jeder Berührung mit dem Bankbetriebe enthalten
und alle Banken als Privatgeschäfte dem freien Wettbewerbe über
lassen habe. Bevor wir an diese Frage heran treten, ist darauf auf
merksam zu machen, daß der neuzeitliche Staat aus finanzpolitischen
Gründen die Fühlung mit dem privaten Bankbetriebe nicht aus der
Hand gibt, und daß unter diesem Gesichtspunkte in Deutschland
die Reichsbank geschaffen worden ist, die eine Mittelstellung zwischen
Reichsbehörde und Privatbank einnimmt. Die Reichsbank ist eine
mit Privatgeldern begründete Aktiengesellschaft, doch steht dem
Reiche nicht nur die Beaufsichtigung, sondern auch die Leitung
zu; der Präsident und das Direktorium werden auf Vorschlag des
Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Die Reichsbank
ist demnach eine Reichsbehörde, ihre Beamten sind Reichsbeamte.
Es wäre nicht richtig, diese neuzeitlichen Verhältnisse mit den
‘ Für die ptolemäische Zeit siehe S. 12.