Full text : Die Preisprüfungsstellen

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1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  516)  entgegenzutreten,  da  nicht  für  alle
wichtigen  Lebensmittel  und  sonst  für  das  tägliche  Leben  wichtigen
Waren  von  Reichs  oder  Landes  wegen  oder  von  seiten  der  Kommunalverbände ­
  Höchstpreise  festgesetzt  werden  konnten.  Der  Bundesrat
sah  sich  daher  um  die  Mitte  des  Jahres  1915  genötigt,  auf  Grund
des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen ­
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914,  der  ihn  ermächtigte, ­
  „während  der  Zeit  des  Krieges  diejenigen  gesetzlichen  Maßnahmen ­
  anzuordnen,  welche  sich  zur  Abhilfe  wirtschaftlicher
Schädigungen  als  notwendig  erweisen",  die  Bekanntniachung  gegen
übermäßige  Preissteigerung  vom  23.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  467)  —  die  sogenannte  Preiswucherverordnung  —  zu  erlassen.
Diese  Verordnung  sah  für  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs,  insbesondere ­
  Nahrungs-  und  Futtermittel  aller  Art,  sowie  rohe  Naturerzeugnisse, ­
  Heiz-  und  Leuchtstoffe  Beschlagnahme  bei  Zurückhaltung
unter  Festsetzung  angemessener  Übernahmepreise  vor,  ferner  Bestrafung ­
  bei  übermäßiger  Preissteigerung  für  die  genannten  Gegenstände ­
  sowie  für  Gegenstände  des  Kriegsbedarfs.
Den  Mißständen  im  Kleinhandel  begegnen  sollte  ferner  die  Verordung
  vom  24.  Juni  1915  über  den  Aushang  von  Preisen  in  Verkaufsräumen ­
  des  Kleinhandels  (Reichs-Gesetzbl.  S.  353),  nach  der
u.  a.  den  Verkäufern  von  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs  gemäß
den  §§  73  und  74  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung  von  den  Ortspolizeibehörden ­
  die  Verpflichtung  auferlegt  werden  kann,  die  Preise  der  zum
Verkaufe  stehenden  Waren  von  außen  sichtbar  kenntlich  zu  machen.
Dem  unlauteren  Handel  suchte  auch  die  Bundesratsverordnung  betr.
den  Wochenmarktverkehr  vom  2.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  126)  zu  begegnen,  wonach  vor  allem  der  Handel  mit  Gegenständen
des  Wochenmarktverkehrs,  die  von  außerhalb  zum  Marktorte  gebracht
werden,  außerhalb  des  Marktplatzes  während  des  ganzen  Markttages
oder  für  bestimmte  Tagesstunden  verboten  werden  kann.  Eine  Verordnung ­
  vom  23.  September  1915  sah  die  Ausschließung  „unzuverläsfiger
  Personen"  vom  Handel  vor.  Der  Herbst  1916  brachte  ferner
eine  verstärkte  Neigung  zum  Erlaß  besonderer  Höchstpreis-Verordnungen ­
  für  wichtige  Waren.
Sowohl  bei  der  Festsetzung  von  Höchstpreisen  auf  Grund  des
oben  angezogenen  Höchstpreisgesetzes  wie  auch  bei  der  Begutachtung
der  angemessenen  Übernahmepreise  oder  der  Begutachtung  übermäßiger ­
  Preissteigerung,  der  Feststellung  angemessener  Preise,  der
Überwachung  der  Markt  und  Preise  regelnden  und  Mißbräuche  bekämpfenden ­
  Maßnahmen  wurden  aber  sachverständige  Stellen  ver-
            
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