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1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) entgegenzutreten, da nicht für alle
wichtigen Lebensmittel und sonst für das tägliche Leben wichtigen
Waren von Reichs oder Landes wegen oder von seiten der Kommunalverbände
Höchstpreise festgesetzt werden konnten. Der Bundesrat
sah sich daher um die Mitte des Jahres 1915 genötigt, auf Grund
des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen usw. vom 4. August 1914, der ihn ermächtigte,
„während der Zeit des Krieges diejenigen gesetzlichen Maßnahmen
anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher
Schädigungen als notwendig erweisen", die Bekanntniachung gegen
übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 467) — die sogenannte Preiswucherverordnung — zu erlassen.
Diese Verordnung sah für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere
Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie rohe Naturerzeugnisse,
Heiz- und Leuchtstoffe Beschlagnahme bei Zurückhaltung
unter Festsetzung angemessener Übernahmepreise vor, ferner Bestrafung
bei übermäßiger Preissteigerung für die genannten Gegenstände
sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs.
Den Mißständen im Kleinhandel begegnen sollte ferner die Verordung
vom 24. Juni 1915 über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen
des Kleinhandels (Reichs-Gesetzbl. S. 353), nach der
u. a. den Verkäufern von Gegenständen des täglichen Bedarfs gemäß
den §§ 73 und 74 der Reichs-Gewerbe-Ordnung von den Ortspolizeibehörden
die Verpflichtung auferlegt werden kann, die Preise der zum
Verkaufe stehenden Waren von außen sichtbar kenntlich zu machen.
Dem unlauteren Handel suchte auch die Bundesratsverordnung betr.
den Wochenmarktverkehr vom 2. März 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 126) zu begegnen, wonach vor allem der Handel mit Gegenständen
des Wochenmarktverkehrs, die von außerhalb zum Marktorte gebracht
werden, außerhalb des Marktplatzes während des ganzen Markttages
oder für bestimmte Tagesstunden verboten werden kann. Eine Verordnung
vom 23. September 1915 sah die Ausschließung „unzuverläsfiger
Personen" vom Handel vor. Der Herbst 1916 brachte ferner
eine verstärkte Neigung zum Erlaß besonderer Höchstpreis-Verordnungen
für wichtige Waren.
Sowohl bei der Festsetzung von Höchstpreisen auf Grund des
oben angezogenen Höchstpreisgesetzes wie auch bei der Begutachtung
der angemessenen Übernahmepreise oder der Begutachtung übermäßiger
Preissteigerung, der Feststellung angemessener Preise, der
Überwachung der Markt und Preise regelnden und Mißbräuche bekämpfenden
Maßnahmen wurden aber sachverständige Stellen ver-