fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 691 
hat Anrecht auf halb soviel Stimmen als den Versicherten nach der Satzung 
zustehen (Art. 54). 
Der Generalversammlung liegt neben der Wahl der Versichertenver- 
breter im Vorstande die Entscheidung derjenigen Angelegenheiten ob, 
welche nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand zugewiesen sind. 
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben : 
1. Festserzung des Voranschlages und Genehmigung der Jahresrech- 
nung sowie die Befugnis, dieselben vorher durch einen besonderen Aus- 
schuss prüfen zu lassen. 
2. Vertretung der Kasse gegenüber dem Vorstand. # 
3. Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen mit anderen Kassen. 
4. Satzungsänderungen. 
5. Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse oder ihre freiwillige 
Vereinigung mit anderen Kassen (Art. 62). 
b) Der Vorstand . 
Der Vorstand der Bezirkskrankenkassen wird von der Generalversamm - 
lung gewählt. Arbeitgeber und Versicherte wählen ihre Vertreter in ge- 
brennter Wahl, und zwar stellen die Arbeitgeber 1/4, die Versicherten ?2/, 
der Vorstandsmitglieder (Art. 50—-52). 
Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden 
and einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wird der Vorsitzende dem 
Kreise der Arbeitgebermitglieder entnommen, so ist der stellvertretende 
Vorsitz einem Versichertenvertreter zu übertragen und umgekehrt. 
Der Vorstand der Betriebskrankenkasse besteht aus dem Arbeitgeber, 
dzw. seinem Vertreter als Vorsitzenden, aus einem Kassenmitglied als 
stellvertretenden. Vorsitzenden und aus Versichertenvertretern. Der Ar- 
veitgeber hat Anrecht auf halb soviel Delegierte als den. Versicherten zu- 
stehen (Art. 53). . 
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und aussergerichtlich 
and führt die laufende Verwaltung im Rahmen der Satzung. Er stellt den 
Voranschlag auf und legt ihn wenigstens 2 Wochen vor der Abstimmung 
ler Regierung vor. Diese kann den Voranschlag, sofern er den Gesetzen, 
Dienstanweisungen usw. nicht entspricht, beanstanden und gegebenenfalls 
las Eingreifen des Zentralausschusses veranlassen. 
DIE VERWALTUNGSKOSTEN 
Die vorherige Darstellung schildert den durch das Gesetz vom 17. De- 
zember 1925 geschaffenen Zustand. In den Jahren 19183—1923, auf 
welche sich die in der folgenden Tabelle aufgeführten Zahlen beziehen, 
war die Krankenversicherung durch das Gesetz vom 31. Juli 1901 (abgeändert 
ım 9. Februar 1918 und am 9. März 1919) geregelt. Der wesentliche Unter- 
schied zwischen dem alten und dem neuen Gesetz liegt im Fortfall der 
Filfskassen auf Gegenseitigkeit als Träger der Krankenversicherung. 
_ Die hier folgenden. Zahlen betreffen die auf einen Versicherten in den 
Jahren 1912-1922 entfallenden Verwaltungskosten. 
/ERWALTUNGSKOSTEN AUF EINEN VERSICHERTEN NACH KASSENARTEN 
(in Franken) 
Jahr 
| Bezirkliche 
Kassen 
1913 
1919 
1920 
(921 
1922 
1923 
4,39 
10,63 
13,86 
13,12 
12,95 
12.74 
Betriebskranken- 
kassen 
2,79 
1,99 
1,20 
| 1,83 
2,13 
1,22 
Hilfsvereine auf 
Gegenseitigkeit 
2,31 
2,01 
4,30 
3,29 
6.25
	        
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