Full text: error

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IV. Wbjnitt: Nebertragung der Forderung. 
ES elbitverftändlih ift nur, daß der Schuldrer nach erlangter Kenntnis von 
der erjten Zeffion nicht mehr eine Aufrechnung mit in der fenntnislofjen Brijhenäeh 
gegenüber dem zweiten Zeffionar erlangten Gegenforderungen erklären kann. Eine ZU gun 
durch Yufrechnung mit dem zweiten Beffionar it nur bis zur Unkenntnis der eriten X 
{egitimen ‚Zejfion zuläffig. , 
„2. Weitere entjpredhende Anwendung des S 407 bet geridhtliher Uilen. 
weifung und bei Anerkennung des gefeglihen Mebergangs auf ‚den Dri B 
Mbf. 2. Die Lage ift die gleiche, wenn die nochmalige Nebertragung einer zen ) 
getretenen Forderung an einen Dritten nicht durch Motretung (Vertrag mit dem Di Ser 
jondern durch geridtlidhe Nebermeifung (S 835 ZWO.) erfolgt oder WENN. Dr 
bisherige Gläubiger einem Dritten gegenüber anerkennt, daß die n07 6 N 
bereits abgetretene Forderung Kraft GejeBe8S auf den OÖritten U 407 
gegangen fei. € finden deshalb auch in diefen beiden Fällen die Vorfchriften DS er8 
 ntiresene EG Selbitverftändlich wird auch hier guter Ölaube des Schulon t 
borausgefeßt. Für die Anerkennung gegenüber dem Dritten ft eine befondere Zrm 
vorgefchrieben, ie fann auch mündlich erfolgen. n 
| 3. Anfprüce des früheren ZeffionarS gegen den fpäteren und gegen en 
Bedenten: Der frübere Erwerber muß die Leiftung 2C. nur zugunfiten des Shuldt tie 
gegen {ih gelten lafjen. Der AUnfpruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach S 8 
gegen den Dritten im Zalle einer unentgeltliden Berfügung, 3. B. eines fchen fung 
weifen Erlafjes auch gegen den Schuldner), bleibt dem früheren Erwerber unbenonte 
Wegen der AUnfprüche des früheren ErwerberS gegen den urf prüngliden 
Gläubiger f. Bem. 4 zu 8 407. Auf Keinen Fall kann fih der Zedent dem er ite 
SEN gegenüber auf das dem Schuldner in 8 408 gewährte Necht und auf die WE 
Zellion berufen, val. BL f. Rechtspflege in Thüringen, 1907 S. 179 (Kena). 
4. Die Beweislaft beftimmt fich ebenfo wie in $ 407. (S. dort Bem. 3). u 
5. Die VBorfchriften des S 408 finden au Anwendung, wenn die erfimn 
Nebertragung nicht durch Abtretung, jondern Eraft Gefeßes a it (1.8 49 
dagegen Ob wenn die erftmalige Üebertragung auf geriOtlidher ebermeifun? 
beruhte, weil in leßterem Falle vom SGejeße präfumiert wird, daß der Schuldner Dee 
die Zuitellung des Meberweifungsbefhlufes von der Nebertragung Kenntnis erlangt 
und Damit fein auter Glaube außsagefchloffen it. (S. Bem. 4 zu 8 407). 
$ 409. *) 
Beigt der Gläubiger dem Schuldner an, daß er die Forderung abgetreie! 
Habe, jo muß er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Nbtretung gegen fi 
gelten laffen, auch wenn fie nicht erfolgt oder nicht wirkjam ijt. Der Angelo“ 
iteht e8 gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in bel 
Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgeftellt hat und diefer fie dem Schrldne! 
borflegt. 
Die Anzeige fann nur mit Zuftimmung desjenigen zurücgenommen werdet 
welcher alg der neue Gläubiger bezeichnet worden ft. 
&. LI, 306; II, 352: IH, 403. 
1, Konftitutive Kraft der Anzeige der Notre hnn, durH den Gläubiger 3 
guniten des Schuldners. Die Anzei E ift zwar fein Rechtsgefchäft, aber eine a 
1Oäftsähnlihe Mitteilung, die nach Analogie der Rechtsgefchäfte zu behandeln a 
bal. Bem. 1 S $ 407, Enneccerus, EN 4./5. Aufl. 1, 1 8 128, 1, 2, b S. 319, 8 3 
S. 215 a. Sie feßt daher Sefchäfts äbigteit des Unzeigenden voraus amd it MEI 
SHrrtums, Drohung und argliftiger Täu N UE anfechtbar. Sie bedarf keiner Hefonder® 
orm und kann fowobhl mündlich als fOriftlich erfolgen. a 
Die Anzeige des BGB, hat eine eigentümliche, ie von der {og. denuntiatio de 
römijchen Nechte8 unterfcheidende Bedeutung. Sie ift mur al8 einfeitige Sandhurß 
des een gedacht, während die Senachrichtigung (denuntiatio) des Cemilhen Stechte“ 
jedenfalls auch durch den Zeffionar, erfo en fonnte. Sie ijt ferner vor allem eine ven 
tormale Erflärunag, die auch, wenn fie in Miderivruch mit der Wahrheit teht, Telhit wen? 
. *) Literatur: Wellspadher, DaZ Vertrauen auf äußere Tatbeftände im pÜürger 
lichen Rechte 1906 S. 70 ff. Klein, Zu BGB. S 409 in Bl. f. RA. 1909 S. 590
	        
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