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Auch in der Schweiz, haben einige Kantone das Promessen
geschäft ausdrücklich verboten. So der Kanton Zürich in seinem
neuen Börsengesetz von 1912, § 23 lit. d. Ein erstes Verbot
datiert vom 1. 'März, 1851. 1 ) Laut einem Beschluß der zür
cherischen Regierung wurde damals das Ankündigen von frem
den Lotterien dem Kollektieren gleich gesetzt, welches nach
dem Gesetz von 1832 bei Strafe verboten ist. § 2 bestimmte,
daß dieser Beschluß sich nicht auf Prämienanleihen beziehe,
wohl aber auf das Anbieten von blossen Promessen. Obschon
dieses Spezialgesetz nur das Anbieten von Promessen untersagte,
so war darin doch ein Verbot des Heuergeschäftes überhaupt
zu sehen. Ein Kreisschreiben des zürcherischen Regierungsrates
vom 16. Mai 1907 2 ) bestimmte, daß der Verkauf von Gewinn
chancen auf verzinslichen und unverzinslichen Prämienobligationen
(Verkauf von Losen über Ziehung) gleicherweise zu stempeln
sei, wie dies der Fall wäre bei Verkauf der Prämienobligationen
selbst und zwar mit 1 o/o, Minimum 20 Rp. Dies war eine höchst
unklare Bestimmung. Entweder war unter dem Verkauf von
Gewinnchancen das Promessengeschäft gemeint, dann wäre es
durch die ausdrückliche Besteuerung gestattet gewesen, oder
es handelte sich wirklich ,um den Verkauf über Ziehung, dann
hatten wir es nicht mit einer Veräußerung der Gewinnchance
zu tun, sondern mit [einem Verkauf des Loses vor der Ziehung
und einem Rückkauf nach derselben. Die unverzinslichen Lose
waren ohnehin stempelpflichtig, und den verzinslichen Losen eine
Steuer aufzuerlegen, ging über das Gesetz von 1896 hinaus.
Es ist also sehr erfreulich, daß das neue Börsengesetz diese
Frage durch ein striktes Verbot des Promessengeschäftes ge
klärt hat.
Nachdem wir uns überzeugt haben, daß die Lotterieverbote
sehr wohl Anwendung auf das Promessengeschäft finden können,
erregt es Verwunderung, daß vielerorts dieser Geschäftszweig
noch in vollem Schwünge ist. So z. B. in Genf, wo der Code
1) Offizielle Sammlung, Band IX, S. 221.
2 ) Zweiter Nachtrag des Regierungsrates des Kantons Zürich zur
Verordnung vom 3. Juli 1896 zum Gesetz von 1896.