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penal vom 21. Oktober 1874 jegliche Lotterie ohne Bewilligung
bei Buße verbietet. 1 )
Das Promessengeschäft kann auch mit Ratenkauf verbunden
sein, etwa in folgender Weise: Der Verkäufer erhält den An
spruch auf Lieferung des Loses, nachdem er genügend oft die
Promesse für jede folgende Ziehung gekauft hat. Natürlich
ist der Preis des Titels in Form von Teilzahlungen auf die
Promesse geschlagen, so daß zweifellos ein versteckter Raten
kauf vorliegt, der unter das Verbot des Ratenloshandels fällt.
In moralischer Hinsicht sind der Promessenhandel und seine
Abarten die weitaus gefährlichsten der verschiedenen bespro
chenen Geschäftsformen. Abgesehen davon, daß sie in hohem
Maße zum Spiele anreizen, geben sie Anlaß zu mancherlei frau-
dulösen Handlungen. Obschon es nicht gerade erbaulich ist,
all die Gebahren eines niederen Bank- und Kommissionsgeschäftes
auszumalen, so seien doch, .um ein richtiges Bild zu erhalten,
einige unlautere Handlungen erwähnt, wie sie hin und wieder
die Judikatur beschäftigen:
1. Das unreelle Promessengeschäft als solches, weil der Ver
heuerer nur simuliert im Besitze des Loses zu sein oder
ein Anrecht darauf zu haben.
2. Angabe von Titeln, die wegen ihrer Unvollständigkeit,
Fehlens der Jahreszahl, der Emissions-Serie etc. zu Irr
tum führen kann.
3. Angabe von bereits gezogenen Losnummern.
4. Angabe von mehreren Promessen auf ein und dasselbe
Los.
5. Verheimlichung eines Treffers durch Ausstellen einer fal
schen Ziehungsliste etc.
1 ) Vielleicht liegt der Grund der Nichtanwendung dieses Gesetzes
darin, daß das Promessengeschäft zumeist durch die Form des Kaufes
über Ziehung oder des Optionsgeschäftes ersetzt wird. Immerhin
habe ich mich überzeugen können, daß in Genf auch eigentliche
Promesseri gehandelt werden.