Full text: Der Handel mit Prämienobligationen

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penal vom 21. Oktober 1874 jegliche Lotterie ohne Bewilligung 
bei Buße verbietet. 1 ) 
Das Promessengeschäft kann auch mit Ratenkauf verbunden 
sein, etwa in folgender Weise: Der Verkäufer erhält den An 
spruch auf Lieferung des Loses, nachdem er genügend oft die 
Promesse für jede folgende Ziehung gekauft hat. Natürlich 
ist der Preis des Titels in Form von Teilzahlungen auf die 
Promesse geschlagen, so daß zweifellos ein versteckter Raten 
kauf vorliegt, der unter das Verbot des Ratenloshandels fällt. 
In moralischer Hinsicht sind der Promessenhandel und seine 
Abarten die weitaus gefährlichsten der verschiedenen bespro 
chenen Geschäftsformen. Abgesehen davon, daß sie in hohem 
Maße zum Spiele anreizen, geben sie Anlaß zu mancherlei frau- 
dulösen Handlungen. Obschon es nicht gerade erbaulich ist, 
all die Gebahren eines niederen Bank- und Kommissionsgeschäftes 
auszumalen, so seien doch, .um ein richtiges Bild zu erhalten, 
einige unlautere Handlungen erwähnt, wie sie hin und wieder 
die Judikatur beschäftigen: 
1. Das unreelle Promessengeschäft als solches, weil der Ver 
heuerer nur simuliert im Besitze des Loses zu sein oder 
ein Anrecht darauf zu haben. 
2. Angabe von Titeln, die wegen ihrer Unvollständigkeit, 
Fehlens der Jahreszahl, der Emissions-Serie etc. zu Irr 
tum führen kann. 
3. Angabe von bereits gezogenen Losnummern. 
4. Angabe von mehreren Promessen auf ein und dasselbe 
Los. 
5. Verheimlichung eines Treffers durch Ausstellen einer fal 
schen Ziehungsliste etc. 
1 ) Vielleicht liegt der Grund der Nichtanwendung dieses Gesetzes 
darin, daß das Promessengeschäft zumeist durch die Form des Kaufes 
über Ziehung oder des Optionsgeschäftes ersetzt wird. Immerhin 
habe ich mich überzeugen können, daß in Genf auch eigentliche 
Promesseri gehandelt werden.
	        
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